Artikel 38 Schutz der Gläubigerinteressen — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 4 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 38 Schutz der Gläubigerinteressen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Freigabe von Sicherungsrechten oder sonstigen Belastungen im Laufe der Pre-pack-Verfahren die gleichen Voraussetzungen gelten wie in Insolvenzverfahren nach nationalem Recht.
(2) Mitgliedstaaten, nach deren Recht die Freigabe von Sicherungsrechten von der Zustimmung der Inhaber gesicherter Forderungen in Insolvenzverfahren abhängt, können vorsehen, dass eine solche Zustimmung im Laufe der Pre-pack-Verfahren nicht erforderlich ist.
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