Artikel 35 Dem Schuldner nahestehende Personen im Verkaufsprozess — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 4 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 35 Dem Schuldner nahestehende Personen im Verkaufsprozess
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass dem Schuldner nahestehende Personen berechtigt sind, das Unternehmen des Schuldners oder einen Teil davon zu erwerben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die dem Schuldner nahestehenden Personen weisen in ihrem Gebot den Sachwalter auf ihre Beziehung zum Schuldner hin;
b) andere als die unter Buchstabe a genannten Parteien werden angemessen über die dem Schuldner nahestehenden Personen und deren Beziehung zum Schuldner unterrichtet.
c) in dem in Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Fall wird eine Bewertung des Unternehmens als fortgeführtes Unternehmen zum Zwecke der in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c genannten Erklärung des Sachwalters vorgenommen;
d) die dem Schuldner nicht nahestehenden Personen erhalten ausreichend Zeit zur Abgabe eines Gebots.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Gericht oder die zuständige Behörde die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Vorteile widerrufen kann, wenn eine dem Schuldner nahestehende Person die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe a nachweislich nicht erfüllt hat.
(2) Wird das Gebot einer dem Schuldner nahestehenden Person als das beste Gebot erachtet, so können die Mitgliedstaaten zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Genehmigung und Ausführung des Verkaufs des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon vorsehen.
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