Artikel 24 Für die Vorbereitungsphase geltende Grundsätze — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 2 Vorbereitungsphase
Artikel 24 Für die Vorbereitungsphase geltende Grundsätze
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der im Rahmen der Vorbereitungsphase durchgeführte Verkaufsprozess wettbewerbsbestimmt, transparent und fair ist und den Marktstandards entspricht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter, erforderlichenfalls mit Unterstützung des Schuldners,
a) begründet, weshalb er der Ansicht ist, dass die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind;
b) den Bieter mit dem besten Gebot gemäß Artikel 33 als Pre-pack-Käufer des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon vorschlägt;
c) eine Erklärung vorlegt, dass basierend auf seiner Beurteilung das beste Gebot keinen Verstoß gegen das Kriterium des Gläubigerinteresses darstellt.
Der Sachwalter dokumentiert jeden Schritt des Verkaufsprozesses und erstattet schriftlich darüber Bericht. Diese Dokumente und Berichte werden rechtzeitig in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Sachwalter denselben Vertraulichkeitsanforderungen unterliegt wie ein Insolvenzverwalter.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine öffentliche Auktion im Einklang mit Artikel 29 Absatz 3 durchgeführt wird, um die Erzielung eines fairen Marktpreises zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine solche öffentliche Auktion insbesondere dann durchgeführt wird, wenn ein oder mehrere Gläubiger nachweisen, dass begründete Zweifel daran bestehen, dass das vom Sachwalter empfohlene beste Gebot den fairen Marktpreis widerspiegelt. Wird eine solche öffentliche Auktion durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Verpflichtungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a für den Sachwalter keine Anwendung finden.
(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dann, wenn der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Vorschlag nach nationalem Recht von den Gläubigern gebilligt wird, Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a keine Anwendung finden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) der Sachwalter vom Schuldner vergütet wird, falls keine spätere Liquidationsphase folgt;
b) die Vergütung des Sachwalters aus der Insolvenzmasse geleistet wird, falls die Liquidationsphase folgt.
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