Artikel 32 Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 3 Liquidationsphase
Artikel 32 Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass — wenn das nationale Recht Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts oder der zuständigen Behörde vorsieht, die die Genehmigung oder Ausführung des Verkaufs des Unternehmens des Schuldners oder eines Teils davon betreffen —, solche Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben, es sei denn, es werden angemessene Maßnahmen zur Deckung von Schäden ergriffen, die durch eine ungerechtfertigte Aussetzung der Ausführung des Verkaufs verursacht werden könnten, wie z. B. das Erfordernis, dass der Rechtsmittelführer Sicherheit leisten muss oder dass der Rechtsmittelführer für solche Schäden haftet.
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