Artikel 36 Zwischenfinanzierung — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
(1) Ist eine Zwischenfinanzierung erforderlich, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass
a) eine Zwischenfinanzierung nicht für nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar erklärt wird; und
b) die Geber von Zwischenfinanzierungen nicht deshalb einer zivil-, verwaltungs- oder strafrechtlichen Haftung unterliegen, weil eine solche Finanzierung die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt, es sei denn, im nationalen Recht sind andere Gründe für eine solche Haftung vorgesehen.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Geber von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen Anspruch darauf haben, in späteren Insolvenzverfahren Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, die anderenfalls höher- oder gleichrangige Forderungen hätten.
(3) Vorbehaltlich der sich während des Insolvenzverfahrens ergebenden Rangfolge der Forderungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
a) den Gebern von Zwischenfinanzierungen Sicherungsrechte am Verkaufserlös gewährt werden können, um die Rückzahlung zu sichern, und
b) Zwischenfinanzierungen, die von interessierten Bietern gewährt wurden, mit dem Preis verrechnet werden dürfen, der im Rahmen des erfolgreichen Gebots zu zahlen ist.
(4) Ex-ante
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