Artikel 20 Zugang der Insolvenzverwalter eines anderen Mitgliedstaats zu Gerichten — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III AUFSPÜRUNG VON ZU EINER INSOLVENZMASSE GEHÖRENDEN VERMÖGENSWERTEN
KAPITEL 4 Zugang der Insolvenzverwalter eines anderen Mitgliedstaats zu Gerichten
Artikel 20 Zugang der Insolvenzverwalter eines anderen Mitgliedstaats zu Gerichten
Rückverweise
Bezüglich des Rechts, ein Verfahren vor Gericht oder bei einer Behörde einzuleiten oder vor Gericht oder bei einer Behörde zu erscheinen, um Vermögenswerte für eine Insolvenzmasse einzufordern, stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass in anderen Mitgliedstaaten bestellte Insolvenzverwalter keinen Bedingungen unterliegen, die ungünstiger sind als die Bedingungen, die für in diesem Mitgliedstaat bestellte Insolvenzverwalter gelten.
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