Artikel 53 Ausschussverfahren — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2019/1023 eingesetzten Ausschuss für Restrukturierung und Insolvenz unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
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