Artikel 41 Nichtanwendung oder Aussetzung der Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL V PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG
Artikel 41 Nichtanwendung oder Aussetzung der Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen
(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht nicht für Geschäftsleiter gilt, die natürliche Personen sind und persönlich für die gesamten Schulden der Gesellschaft haften.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der in Artikel 40 Absatz 1 genannten Pflicht nachgekommen werden kann, indem die Öffentlichkeit spätestens vor Ablauf der in Artikel 40 Absatz 2 genannten Frist im Wege einer Mitteilung in einem öffentlichen Register über die Insolvenz der Gesellschaft unterrichtet wird, um sicherzustellen, dass die Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen können.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Artikel 40 Absatz 1 genannte Pflicht ausgesetzt wird, wenn die Geschäftsleiter Maßnahmen ergreifen, um Schäden für die Gläubiger der insolventen Gesellschaft abzuwenden und für die Gesamtheit der Gläubiger ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem durch die Pflicht nach Artikel 40 Absatz 1 gebotenen Schutz gleichwertig ist.
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