EU-RechtRichtlinienRichtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)TITEL V PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNGArtikel 41

Artikel 41Nichtanwendung oder Aussetzung der Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen

In Kraft seit 21. April 2026
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