Artikel 43 Verhältnis zu anderen Rechtsakten — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL V PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG
Artikel 43 Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Dieser Titel gilt unbeschadet des Artikels 7 der Richtlinie (EU) 2019/1023.
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