Artikel 8 Rechtshandlungen ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFECHTUNGSKLAGEN
KAPITEL 2 Besondere Voraussetzungen
Artikel 8 Rechtshandlungen ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen des Schuldners ohne Gegenleistung oder gegen eine offensichtlich nicht angemessene Gegenleistung nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn sie wie folgt vollendet wurden:
a) innerhalb der zwölf Monate vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der zwölf Monate vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten; oder
b) nach der Einreichung des Antrags oder dem Tag der Entscheidung gemäß Buchstabe a und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen und Spenden von symbolischem Wert.
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