Artikel 27 Beendigung der Vorbereitungsphase — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Vorbereitungsphase zeitlich begrenzt ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorbereitungsphase beendet werden kann, wenn
a) der Schuldner die erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht leistet,
b) der Schuldner während der Vorbereitungsphase nicht mit der gebotenen Sorgfalt handelt, oder
c) die Vorbereitungsphase keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
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