Artikel 12 Haftung Dritter — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Artikel 10 und 11 auf Erben oder sonstige Gesamtrechtsnachfolger der Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, anwendbar sind.
Der Umfang der Haftung von Erben richtet sich nach dem nationalen Recht.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 10 auf Einzelrechtsnachfolger der anderen Partei der nichtigen, anfechtbaren oder undurchsetzbaren Rechtshandlung anwendbar ist, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände, auf die die Anfechtungsklage gestützt ist, kannte.
Die Kenntnis nach Unterabsatz 1 wird vermutet, wenn der Einzelrechtsnachfolger eine Person ist, die der Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, nahesteht. Diese Vermutung ist widerlegbar.
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