Artikel 13 Verhältnis zu anderen Rechtsakten — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFECHTUNGSKLAGEN
KAPITEL 3 Folgen von Anfechtungsklagen
Artikel 13 Verhältnis zu anderen Rechtsakten
Rückverweise
Dieser Titel lässt die Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG und (EU) 2019/1023 unberührt.
Tritt während eines präventiven Restrukturierungsverfahrens gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1023 der Fall ein, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, und werden die Wirkungen einer Aussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 3 jener Richtlinie aufrechterhalten, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass in Bezug auf Rechtshandlungen, die während der Aussetzung vorgenommen werden, die Kenntnis einer Partei, dass der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage war, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen, nicht zu Anfechtungsklagen nach Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie führt.
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