Artikel 19 Zugang der Insolvenzverwalter zu nationalen Registern und Datenbanken — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III AUFSPÜRUNG VON ZU EINER INSOLVENZMASSE GEHÖRENDEN VERMÖGENSWERTEN
KAPITEL 3 Zugang der Insolvenzverwalter zu nationalen Registern und Datenbanken
Artikel 19 Zugang der Insolvenzverwalter zu nationalen Registern und Datenbanken
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Insolvenzverwalter unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie bestellt wurden, im Einklang mit den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen direkten und raschen Zugang zu den Angaben erhalten, die für die Ermittlung und Aufspürung von Vermögenswerten, die zur Insolvenzmasse gehören, sowie von Vermögenswerten, die Anfechtungsklagen unterliegen, erforderlich sind und in bestehenden im Anhang aufgeführten nationalen Registern und Datenbanken gespeichert sind.
(2) de jure
de facto
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 22. April 2029 die bestehenden nationalen Register und Datenbanken gemäß dem Anhang mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.
Amtsblatt der Europäischen Union
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