Artikel 34 Zivilrechtliche Haftung von Sachwaltern und Insolvenzverwaltern — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV PRE-PACK-VERFAHREN
KAPITEL 4 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 34 Zivilrechtliche Haftung von Sachwaltern und Insolvenzverwaltern
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sachwalter und Insolvenzverwalter für Schäden haften, die Gläubigern durch die vorsätzliche oder fahrlässige Nichterfüllung ihrer Pflichten aus diesem Titel entstehen.
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