Artikel 21 Pre-pack-Verfahren — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Schuldnern, bei denen es nach nationalem Recht wahrscheinlich ist, dass sie insolvent werden, Pre-pack-Verfahren zur Verfügung stehen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Vorbereitungsphase nicht eingeleitet werden kann, wenn der Schuldner nach nationalem Recht nicht in der Lage ist, seine fällig werdenden Schulden zu begleichen.
(2) Pre-pack-Verfahren können nach nationalem Recht gesonderte Verfahren oder Teil von bestehenden Insolvenzverfahren sein.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schuldner, die Pre-pack-Verfahren einleiten, während der Vorbereitungsphase ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über ihre Vermögenswerte und den täglichen Betrieb ihres Unternehmens behalten.
(4) Für Fragen, die nicht in diesem Titel geregelt werden, einschließlich der Rangfolge der Forderungen, der Verteilung des Erlöses, der Pflichten und der Haftung des Schuldners und der Geschäftsleiter des Schuldners, der Vergütung des Insolvenzverwalters und der Art, des Umfangs und der Form der Beteiligung der Gläubiger, außer gegebenenfalls in Bezug auf die Genehmigung des Verkaufs, gilt das nationale Recht.
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