Artikel 6 Allgemeine Voraussetzungen für Anfechtungsklagen — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFECHTUNGSKLAGEN
KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 6 Allgemeine Voraussetzungen für Anfechtungsklagen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger vollendet wurden, unter den in Kapitel 2 festgelegten Voraussetzungen nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Rechtshandlung, deren Wirkung von ihrer Eintragung in ein öffentliches Register abhängt, als vollendet gilt, sobald alle anderen Anforderungen für ihre Wirksamkeit erfüllt sind.
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