Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften über
a) Anfechtungsklagen;
b) die Aufspürung von zu Insolvenzmassen gehörenden Vermögenswerten;
c) Pre-pack-Verfahren;
d) die Pflicht von Geschäftsleitern, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen;
e) Gläubigerausschüsse;
f) Merkblätter mit wesentlichen Informationen.
(2) Die Titel II, III und VI dieser Richtlinie gelten für Gesamtverfahren im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die auf Insolvenzvorschriften beruhen, mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.
Titel II gilt nicht für vorläufige Verfahren.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht in Fällen, die folgende Schuldner betreffen:
a) Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind;
g) öffentliche Stellen nach nationalem Recht;
h) natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Schuldner ausnehmen, bei denen es sich um andere als die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen handelt und die Finanzdienstleistungen erbringen, für die besondere Regelungen gelten, nach denen die nationalen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden über weitreichende Eingriffsbefugnisse verfügen, die mit denen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese besonderen Regelungen mit.
(5) Titel IV und VI gelten für Schuldner, die juristische Personen sind.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Titel VI dieser Richtlinie nur auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt.
Rückverweise
§ 44c NÖ BO 2014 · NÖ BO 2014 · NÖ Bauordnung 2014
§ 44c § 44c
…geeigneten digitalen Format zu erfolgen hat. Vor der Ausstellung eines Renovierungspasses ist das bestmögliche Vorgehen zu erläutern, um das Gebäude deutlich vor 2050 in ein Nullemissionsgebäude umzubauen, und ein Augenschein des Gebäudes vorzunehmen. (5) Renovierungspässe dürfen gemeinsam mit einem Energieausweis über die Gesamtenergieeffizienz erstellt und ausgestellt werden.…
§ 44 § 44
…und deren Nutzungseinheiten dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile sowie Anforderungen an das gebäudetechnische System für Nullemissionsgebäude festgelegt werden. Für Nichtwohngebäude, denen kein Nutzungsprofil zugeordnet werden kann, dürfen in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 3 Ausnahmen betreffend Energieeinsparung, Wärmeschutz…
§ 33 § 33
Unabhängige Kontrollsysteme (1) Die Landesregierung hat mit Verordnung ein unabhängiges Kontrollsystem für die gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a Z 3 sowie nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 , BGBl. I Nr. 27/2012, vorgelegten Energieausweise einzurichten und dabei die Vorgaben gemäß Anha…
§ 2 EAVG 2012 · EAVG 2012 · Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2. In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck 1. „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird, und zwar sowohl das Gebäude als Ganzes als auch solche Gebäudeteile, die als eigene Nutzungsobjekte ausgestaltet sind, 2. „Nutzu…
§ 4 Bgld. BauG · Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 4 § 4
Bauverordnung (1) Die Landesregierung hat nach Maßgabe der im § 3 Z 3 bis 6 festgelegten Kriterien die näheren Vorschriften über die Zulässigkeit von Bauvorhaben durch Verordnung zu regeln (Bauverordnung). Diese hat auch Mindestanforderungen für Wohnhausanlagen zu enthalten. Die Landesregierung k…