Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften über
a) Anfechtungsklagen;
b) die Aufspürung von zu Insolvenzmassen gehörenden Vermögenswerten;
c) Pre-pack-Verfahren;
d) die Pflicht von Geschäftsleitern, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen;
e) Gläubigerausschüsse;
f) Merkblätter mit wesentlichen Informationen.
(2) Die Titel II, III und VI dieser Richtlinie gelten für Gesamtverfahren im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/848, die auf Insolvenzvorschriften beruhen, mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.
Titel II gilt nicht für vorläufige Verfahren.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht in Fällen, die folgende Schuldner betreffen:
a) Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummern 1 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) Wertpapierfirmen oder Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 2 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d) zentrale Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) andere Finanzinstitute und Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind;
g) öffentliche Stellen nach nationalem Recht;
h) natürliche Personen, die keine Unternehmer sind.
(4) Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie Schuldner ausnehmen, bei denen es sich um andere als die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen handelt und die Finanzdienstleistungen erbringen, für die besondere Regelungen gelten, nach denen die nationalen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörden über weitreichende Eingriffsbefugnisse verfügen, die mit denen in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Finanzunternehmen vergleichbar sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese besonderen Regelungen mit.
(5) Titel IV und VI gelten für Schuldner, die juristische Personen sind.
(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Titel VI dieser Richtlinie nur auf Schuldner anzuwenden, bei denen es sich um große Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU handelt.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…