Artikel 14 Benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III AUFSPÜRUNG VON ZU EINER INSOLVENZMASSE GEHÖRENDEN VERMÖGENSWERTEN
KAPITEL 1 Zugang zu Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
Artikel 14 Benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
Rückverweise
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die befugt sind, auf seine nationalen Bankkontenregister zuzugreifen und Abfragen darin durchzuführen, und die Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die befugt sind, gemäß Artikel 15 Absatz 2 grenzüberschreitend auf Bankkontoinformationen zuzugreifen und diese abzufragen (im Folgenden „benannte Gerichte oder Verwaltungsbehörden“).
(2) 22. April 2029
Amtsblatt der Europäischen Union
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