Artikel 45 Ernennung und Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL VI GLÄUBIGERAUSSCHÜSSE
KAPITEL 1 Einsetzung und Mitglieder von Gläubigerausschüssen
Artikel 45 Ernennung und Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse
(1) Wird nach Artikel 44 ein Gläubigerausschuss eingesetzt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses unverzüglich entweder auf der Gläubigerversammlung oder durch Gerichtsbeschluss ernannt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse so weit wie möglich die unterschiedlichen Interessen der Gläubiger angemessen widerspiegelt.
Zählen Arbeitnehmer zu den Gläubigern, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Arbeitnehmer oder ihre Vertreter zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses ernannt werden können, es sei denn, es gibt mindestens einen anderen gleichwertigen Mechanismus zur Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern in Insolvenzverfahren.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Personen und Einrichtungen, die keine Gläubiger sind, auch zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ernannt werden können.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gläubiger aus anderen Mitgliedstaaten zu Mitgliedern der Gläubigerausschüsse ernannt werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — wenn das nationale Recht Rechtsmittel vorsieht — jede interessierte Partei im Sinne des nationalen Rechts die Ernennung eines oder mehrerer Mitglieder eines Gläubigerausschusses vor Gericht unter Berufung darauf anfechten kann, dass die Ernennung nicht im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgt ist.
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