Artikel 40 Pflichten der Geschäftsleiter — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL V PFLICHT DER GESCHÄFTSLEITER, DIE ERÖFFNUNG EINES INSOLVENZVERFAHRENS ZU BEANTRAGEN, UND ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG
Artikel 40 Pflichten der Geschäftsleiter
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geschäftsleiter einer Gesellschaft, die nach nationalem Recht insolvent wird, die Pflicht haben, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren zu stellen.
In Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung (EU) 2015/848 Anwendung findet, bezieht sich die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, auf die in Anhang A jener Verordnung aufgeführten Verfahren mit Ausnahme präventiver Restrukturierungsverfahren.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb von drei Monaten, nachdem die Geschäftsleiter Kenntnis davon erlangt haben, dass die Gesellschaft nach nationalem Recht insolvent ist, oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie hiervon Kenntnis hätten erlangen müssen, an das für Insolvenzverfahren zuständige Gericht oder die dafür zuständige Behörde zu richten.
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