Artikel 17 Überwachung des Zugriffs auf und der Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III AUFSPÜRUNG VON ZU EINER INSOLVENZMASSE GEHÖRENDEN VERMÖGENSWERTEN
KAPITEL 1 Zugang zu Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
Artikel 17 Überwachung des Zugriffs auf und der Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, sicherstellen, dass über jeden Zugriff auf und jede Abfrage von Bankkontoinformationen durch ein benanntes Gericht oder eine benannte Verwaltungsbehörde Protokoll geführt wird. Die Protokolle enthalten insbesondere folgende Angaben:
a) Aktenzeichen;
b) Datum und Uhrzeit der Suche oder Abfrage;
c) Art der für die Suche oder Abfrage verwendeten Daten;
d) eindeutige Kennung der Ergebnisse;
e) Name des benannten Gerichts oder der benannten Verwaltungsbehörde, das bzw. die auf das Register zugreift oder eine Abfrage durchführt;
f) eindeutige Benutzerkennung des Bediensteten des benannten Gerichts oder der benannten Verwaltungsbehörde, der die Suche durchgeführt hat, und gegebenenfalls des Richters oder des Beamten, der die Suche oder Abfrage angeordnet hat, sowie gegebenenfalls des Insolvenzverwalters, der diese beantragt hat.
(2) Die Behörden, die die Bankkontenregister betreiben, überprüfen regelmäßig die in Absatz 1 genannten Protokolle.
(3) Die in Absatz 1 genannten Protokolle werden ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie und des geltenden Unionsrechts im Bereich des Datenschutzes verwendet. Diese Protokolle werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und fünf Jahre nach ihrer Erstellung gelöscht, es sei denn, sie werden für laufende Überwachungsverfahren benötigt.
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