EU-RechtRichtlinienRichtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)TITEL III AUFSPÜRUNG VON ZU EINER INSOLVENZMASSE GEHÖRENDEN VERMÖGENSWERTENKAPITEL 1 Zugang zu Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und VerwaltungsbehördenArtikel 17

Artikel 17Überwachung des Zugriffs auf und der Abfrage von Bankkontoinformationen durch benannte Gerichte und Verwaltungsbehörden

In Kraft seit 21. April 2026
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