Artikel 49 Kosten und Vergütung — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL VI GLÄUBIGERAUSSCHÜSSE
KAPITEL 2 Arbeitsmethoden und Aufgabe der Gläubigerausschüsse
Artikel 49 Kosten und Vergütung
(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, wer die Kosten trägt, die den Gläubigerausschüssen oder ihren einzelnen Mitgliedern bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Artikel 48 entstehen.
(2) Gehen die in Absatz 1 genannten Kosten zulasten der Insolvenzmasse, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Gläubigerausschuss oder seine einzelnen Mitglieder über diese Kosten Buch führen und das Gericht oder die zuständige Behörde oder der Insolvenzverwalter befugt ist, ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Kosten zu begrenzen.
(3) Gestatten die Mitgliedstaaten, dass die Mitglieder eines Gläubigerausschusses zulasten einer Insolvenzmasse vergütet werden, so stellen sie sicher, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen Aufgaben steht.
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