Artikel 54 Überprüfung — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 54 Überprüfung
Spätestens am 22. Januar 2034 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht vor, in dem die Anwendung und die Auswirkungen dieser Richtlinie bewertet werden. Auf der Grundlage dieser Bewertung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.
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