Artikel 47 Arbeitsmethoden der Gläubigerausschüsse — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL VI GLÄUBIGERAUSSCHÜSSE
KAPITEL 2 Arbeitsmethoden und Aufgabe der Gläubigerausschüsse
Artikel 47 Arbeitsmethoden der Gläubigerausschüsse
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften, in denen die folgenden Aspekte der Arbeitsmethoden der Gläubigerausschüsse spezifiziert werden:
a) Abstimmungsverfahren, einschließlich der Stimmberechtigung und des erforderlichen Quorums;
b) Interessenkonflikte;
c) Vertraulichkeit von Informationen;
d) das Führen von Aufzeichnungen über die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse ihre Arbeitsmethoden durch Protokolle weiter spezifizieren können, sofern diese Protokolle mit den in Absatz 1 festgelegten Vorschriften im Einklang stehen. Diese Protokolle werden zumindest dem Gericht und dem Insolvenzverwalter zur Verfügung gestellt.
(3) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse persönlich oder elektronisch teilnehmen und abstimmen dürfen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe erhalten.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse durch eine ordnungsgemäß bevollmächtigte Person vertreten werden können.
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