Artikel 11 Folgen für die Partei, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANFECHTUNGSKLAGEN
KAPITEL 3 Folgen von Anfechtungsklagen
Artikel 11 Folgen für die Partei, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde
(1) Sofern und soweit die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, gemäß Artikel 10 die Vorteile in natura zurückerstattet oder ihren monetären Gegenwert zahlt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass etwaige Ansprüche dieser Partei, die durch die betreffende Rechtshandlung befriedigt wurden, nach nationalem Recht wieder aufleben.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Gegenleistung, die die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, nach oder Zug um Zug gegen die Leistung des Schuldners im Rahmen dieser Rechtshandlung erbracht hat, aus der Insolvenzmasse erstattet wird, soweit in der Insolvenzmasse die als Gegenleistung gewährten Vorteile in einer Form vorhanden sind, die vom Rest der Insolvenzmasse unterschieden werden kann, oder soweit die Insolvenzmasse noch durch den Wert der Gegenleistung bereichert ist.
In Fällen, die nicht unter Unterabsatz 1 fallen, kann die Partei, die durch die nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung begünstigt wurde, einen Anspruch auf Ersatz der Gegenleistung anmelden.
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