Artikel 3 Dem Schuldner nahestehende Person — Richtlinie (EU) 2026/799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2026 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Dem Schuldner nahestehende Person
Rückverweise
(1) Für die Zwecke des Titels II gehören die Folgenden zu dem Schuldner nahestehenden Personen:
a) wenn der Schuldner eine natürliche Person ist:
b) wenn der Schuldner eine juristische Person ist:
(2) Für die Zwecke des Titels IV gehören zu dem Schuldner nahestehenden Personen die in Absatz 1 aufgeführten Personen und alle anderen Personen, einschließlich juristischer Personen, die privilegierten Zugang zu nicht öffentlichen Informationen über die Angelegenheiten des Schuldners haben.
(3) Für die Feststellung, ob eine Person dem Schuldner nahesteht, ist Folgendes maßgebend:
a) für die Zwecke des Titels II der Tag, an dem die Rechtshandlung, die einer Anfechtungsklage unterliegt, vollendet wurde, oder ein Zeitraum von drei Monaten vor Vollendung der Rechtshandlung;
b) für die Zwecke des Titels IV der Tag, an dem die Liquidationsphase des Pre-pack-Verfahrens beginnt, oder ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Beginn der Liquidationsphase.
Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels gelten entsprechend für Personen, die Parteien nahestehen, die durch eine nichtige, anfechtbare oder undurchsetzbare Rechtshandlung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 begünstigt wurden.
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