StPBG
Allgemeine Bestimmungen
§ 2Allgemeines
§ 3Pflegedrehscheibe
§ 4Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste
§ 524-Stunden-Betreuung
§ 6Mobile Pflege- und Betreuungsdienste
§ 7Tagesbetreuung
§ 8Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens
§ 9Kurzzeitpflege
§ 10Übergangspflege
§ 11Verfahren
§ 12Pilotprojekte
§ 13Allgemeines
§ 14Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
§ 15Persönliche Voraussetzungen
§ 16Verfahren
§ 17Abänderung von Leistungen
§ 18Ersatzpflicht
§ 19§ 19
§ 20Pflegewohnheime
§ 21Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner
§ 22Errichtungsbewilligung
§ 23Betriebsbewilligung
§ 24Meldepflichten
§ 25Entzug der Betriebsbewilligung
§ 26Erlöschen der Betriebsbewilligung
§ 27Anerkennung von Pflegewohnheimen
§ 28Entzug der Anerkennung
§ 29Erlöschen der Anerkennung
Vorwort
1. Teil
Leistungen für vorrangig altersbedingte Pflege und Betreuung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel der Bestimmungen dieses Teiles ist
1. die Gewährleistung von fachgerechter vorrangig altersbedingter Pflege und Betreuung unter besonderer Berücksichtigung der individuellen und konkreten Bedarfe im Einzelfall;
2. die Gewährung von Leistungen an Personen, die ihren Pflege- und Betreuungsbedarf nicht selbst decken können (im Folgenden „Leistungsberechtigte“), um eine möglichst selbstbestimmte Lebensführung mit sozialen Kontakten zu ermöglichen;
3. der Schutz vor Beeinträchtigung der physischen, psychischen und sozialen Interessen und Bedarfe von Leistungsberechtigten.
(2) Leistungen der Pflege und Betreuung (im Folgenden als „Leistungen“ bezeichnet) umfassen alle notwendigen Verrichtungen durch Dritte, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich der Leistungsberechtigten betreffen und diese in ihrer Lebensführung unterstützen, um einen möglichst langen Verbleib im privaten Haushalt oder, wenn dies nicht in Betracht kommt, Pflege und Betreuung in einer stationären Einrichtung zu ermöglichen. Notwendige Verrichtungen sind insbesondere Hilfe beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, Planung, Zubereitung und Einnahme von ausgewogenen Mahlzeiten, Organisation und Einnahme von Medikamenten, Erhalt und Förderung der geistigen und körperlichen Mobilität sowie der Selbständigkeit.
(3) Altersbedingte Pflege und Betreuung ist die Pflege und Betreuung von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Leistungen sollen unter Beachtung des Grundsatzes des Vorranges der mobilen und (teil )stationären Leistungen vor vollstationären Langzeitpflege- und -betreuungsleistungen gewährt und in Anspruch genommen werden. Hiefür werden Beratungs- und Unterstützungsleistungen angeboten.
(5) Leistungen, die das Land oder eine Gemeinde/ein Gemeindeverband einer/einem Leistungsberechtigten gewährt, dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(6) Gemeinnützige Einrichtungen/Gemeinnützige Dritte sind Rechtsträger, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
(7) Öffentliche Einrichtungen sind Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten.
(8) Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über alle Leistungen, insbesondere über deren Nachfrage und deren Angebot, zur Kenntnis zu bringen.
(9) Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Pflege und Betreuung zu erstellen und dem Landtag zur Kenntnis zu bringen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist bei Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz zu beachten.
2. Abschnitt
Beratung, mobile, teilstationäre und stationäre Leistungen
§ 2
§ 2 Allgemeines
(1) Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen:
1. Beratung und Unterstützung durch die Pflegedrehscheibe;
2. Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste;
3. 24-Stunden-Betreuung;
4. Mobile Pflege- und Betreuungsdienste;
5. Tagesbetreuung;
6. Betreutes Wohnen;
7. Kurzzeitpflege;
8. Übergangspflege;
9. Pilotprojekte.
(2) Leistungen gemäß Abs. 1, ausgenommen Z 3, werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt.
(3) Die Gewährung der Leistungen gemäß Abs. 1 setzt den Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes, deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark voraus.
§ 3
§ 3 Pflegedrehscheibe
Die Pflegedrehscheibe ist vom Land für jeden politischen Bezirk, mit Ausnahme der Stadt Graz, einzurichten. Die Stadt Graz richtet eine eigene gleichartige Stelle ein. Zu den Aufgaben dieser Einrichtungen zählen neben den in diesem Gesetz geregelten Aufgaben jedenfalls die Beratung und Unterstützung der Bürgerinnen/Bürger in allen Fragen der Pflege und Betreuung betreffend die in diesem Gesetz geregelten Leistungen. Die Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegedrehscheibe ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, freiwillig und kostenlos.
§ 4
§ 4 Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste
(1) Die Leistung „Mehrstündige Alltagsbegleitung und Entlastungsdienste“ dient insbesondere der Entlastung der pflegenden Angehörigen und zur Unterstützung der Leistungsberechtigten durch mehrstündige Betreuung. Die Leistung umfasst insbesondere:
1. Betreuung im häuslichen Umfeld, Unterstützung bei Alltagsaktivitäten und einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung;
2. Begleitung bei Besorgungen;
3. Förderung von sozialen Kontakten.
(2) Die Leistung kann von Personen in Anspruch genommen werden, die
1. im privaten Haushalt gepflegt und betreut werden,
2. zumindest Pflegegeld der Stufe 1 beziehen oder eine positive pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3 vorlegen und
3. keine 24-Stunden-Betreuung in Anspruch nehmen.
(3) Die Leistung wird vom Land bereitgestellt. Die Erbringung der Leistung kann vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen werden. Voraussetzung für die Übertragung ist, dass sich die beauftragten Dritten verpflichten, insbesondere die Qualitätsrichtlinien des Landes und die für die Förderung (Abs. 5) maßgeblichen Vorgaben für den Eigenleistungsanteil der Leistungsberechtigten einzuhalten.
(4) Den Organen des Landes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und Verrechnung mit dem Land maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(5) Der/Dem beauftragten Dritten kann zu den durch die Eigenleistungsanteile der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung bis zur Höhe der mit dem Land vereinbarten Normkosten gewährt werden.
(6) Die Kosten der Förderung werden vom Land getragen.
§ 5
§ 5 24-Stunden-Betreuung
(1) Die Leistung „24-Stunden-Betreuung“ ist als Zuzahlung des Landes zu einer Förderung des Bundes nach § 21b Bundespflegegeldgesetz zu gewähren. Die Leistung kann befristet gewährt werden.
(2) Die Zuzahlung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
1. die die Person betreffenden Angaben, nachgewiesen durch
a) einen amtlichen Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde, die Sozialversicherungsnummer;
b) den Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsbescheinigung;
c) die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil oder die Scheidungsvergleichsausfertigung oder den Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;
d) gegebenenfalls den Vertretungsnachweis;
2. die Einkommensverhältnisse durch Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über die Höhe von Unterhaltsleistungen, Übergabeverträge betreffend Liegenschafts- und/oder Unternehmensübertragungen, andere Nachweise, die geeignet sind, Art und Höhe des bezogenen Einkommens nachzuweisen;
3. den Bezug von Pflegegeld, nachgewiesen durch eine aktuelle inländische oder ausländische Pflegegeldentscheidung oder bestätigung;
4. die Förderungszusage des Bundes (Sozialministeriumservice);
5. Nachweise über Vermögen samt Nachweis der Einlagesalden sowie Kontoauszüge von Bankkonten der vergangenen 12 Monate;
6. die Vermittlungsverträge, den Betreuungsvertrag sowie einen Nachweis der Kosten der 24-Stunden-Betreuung.
(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4) Die Leistung ist nur so weit zu gewähren, als das Einkommen, die Gesamteinnahmen aus allen Bezugsquellen und das verwertbare Vermögen der/des Leistungsberechtigten nicht ausreichen, um die 24-Stunden-Betreuung zu sichern. Die Leistung ist höchstens bis zu jenem Betrag zu gewähren, der vergleichsweise für Leistungen in einer stationären Einrichtung anfällt. Dabei sind alle Leistungen nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Einkommensbegriff und den Vermögensgrenzen sowie zum Nachweis des Einkommens und Vermögens zu erlassen. Das Pflegegeld sowie verpflichtend zu leistende oder tatsächlich zufließende Unterhaltszahlungen und Leistungsansprüche gegenüber Dritten sind jedenfalls zu berücksichtigen. Den Leistungsberechtigten muss jedenfalls ein Betrag in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 und 2 lit. a und Abs. 5 StSUG verbleiben.
(5) Hat die/der Leistungsberechtigte Vermögen, dessen Verwertung ihr/ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar ist, kann im Zuerkennungsbescheid oder in einem getrennten Verfahren die Sicherstellung allfälliger Ersatzansprüche verfügt werden.
(6) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und bei nichttitulierten Unterhaltsansprüchen der/des Leistungsberechtigten.
(7) Über die Zuerkennung einer Zuzahlung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid. Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Inanspruchnahme der Leistung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(8) Die Leistungsempfängerin/Der Leistungsempfänger hat die Nachweise der laufenden Kosten der 24-Stunden-Betreuung unverzüglich nach Ablauf jedes Jahres ab Leistungsgewährung an die Behörde zu übermitteln. Die nicht zweckgemäß verwendeten oder nicht nachgewiesenen Zuschüsse sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten. Darüber entscheidet die Behörde mit Bescheid. Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(9) Leistungsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche oder bestellte Vertretung haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, längstens binnen 30 Tagen ab Kenntnis, jede Änderung der Einkommensverhältnisse, jede Änderung der Pflegegeldeinstufung und der Kosten der 24-Stunden-Betreuung anzuzeigen, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre. Die Anzeigepflicht besteht auch für die Einstellung der Leistungsinanspruchnahme. Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(10) Leistungen sind mit Bescheid einzustellen oder herabzusetzen, wenn eine Kostenübernahme insbesondere auf Grund der Höhe des Einkommens oder des Pflegegeldes der/des Leistungsberechtigten oder von Leistungen/Ersatzpflichten Dritter oder bei Änderung der Kosten der 24-Stunden-Betreuung nicht oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist. Leistungen sind anzuheben, soweit sie auf Grund geänderter Umstände um mindestens 20 Euro zu niedrig bemessen sind.
(11) Die Antragstellerin/Der Antragsteller und/oder deren gesetzliche oder bestellte Vertretung ist anlässlich der Leistungsgewährung über die Anzeige- und Rückerstattungspflicht zu informieren.
(12) Zum Ersatz der Kosten für gewährte Leistungen sind verpflichtet:
1. die/der Leistungsberechtigte aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum der Inanspruchnahme der Leistung sowie aus ihrem/seinem Vermögen und ihrem/seinem Pflegegeld;
2. Dritte, soweit die/der Leistungsberechtigte ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche und Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht, wenn das Land oder die Stadt Graz die Abtretung in Anspruch nimmt. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten; diese Angelegenheiten besorgen die Bezirkshauptmannschaften für das Land als Träger von Privatrechten;
3. Erbinnen/Erben der Leistungsberechtigten sowie der ruhende Nachlass bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses;
4. die Geschenknehmerin/der Geschenknehmer (Erwerberin/Erwerber), wenn die/der Leistungsberechtigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Leistung, während oder fünf Jahre nach der Leistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende nach § 8 Abs. 2 StSUG übersteigt, jedoch maximal bis zur Höhe des Geschenkwertes zum Zeitpunkt der Schenkung insoweit dieses Geschenk bzw. dessen Wert noch vorhanden ist. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(13) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Beginn der Leistungsgewährung fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
(14) Die Kosten der Leistung werden vom Land und den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
§ 6
§ 6 Mobile Pflege- und Betreuungsdienste
(1) Die Leistung „Mobile Pflege- und Betreuungsdienste“ umfasst die Pflege und Betreuung von Leistungsberechtigten im privaten Haushalt durch die jeweils erforderlichen Dienste einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin/eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers (DGKP) und/oder einer Pflegefachassistenz und/oder Pflegeassistenz gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) und/oder Heimhilfe gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG).
(2) Den Organen der Gemeinde sind von den beauftragen Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und die Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(3) Die Leistung ist von den Gemeinden selbst zu erbringen oder kann vertraglich an gemeinnützige Dritte, übertragen werden.
(4) Die Finanzierung der Leistung erfolgt durch:
1. die Gemeinde;
2. Kostenbeiträge der Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger;
3. Beiträge des Landes.
(5) Voraussetzung für die Förderung der Leistung ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinien.
§ 7
§ 7 Tagesbetreuung
(1) Die Leistung „Tagesbetreuung“ ist eine teilstationäre Leistung, die Leistungsberechtigte in ihrer Lebensgestaltung unterstützt, deren soziale Kontakte fördert sowie deren pflegende oder betreuende Angehörige entlastet (Tageszentren). Tagesbetreuung soll von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, ganz- oder halbtags angeboten werden.
(2) Tagesbetreuung kann von den Gemeinden bereitgestellt werden. Die Gemeinde kann die Erbringung dieser Leistung vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen. Den Organen der Gemeinde und des Landes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle für die Einhaltung der Qualitätsrichtlinie und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(3) Die Gemeinde kann der/dem beauftragten Dritten zu den durch Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung gewähren.
(4) Die Kosten der Tagesbetreuung sind vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes zu tragen. Voraussetzung für die Tragung des Landeskostenanteils ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinie.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Tagesbetreuungseinrichtungen von Gemeindeverbänden, insbesondere Pflegeverbänden nach dem Steiermärkischen Pflegeverbandsgesetz, sinngemäß.
§ 8
§ 8 Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens
(1) Die „Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens“ umfassen die Organisation von physischen und psychischen Aktivierungsangeboten, um eine möglichst selbstbestimmte und sozial integrierte Lebensführung der Leistungsberechtigten zu fördern. Voraussetzung ist ein Mietverhältnis der/des Leistungsberechtigten in einem Mietobjekt.
(2) Die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Leistung sind von den Leistungsberechtigten abhängig von ihrem Einkommen zu tragen.
(3) Die Leistung kann von einzelnen Gemeinden bereitgestellt werden. Die Gemeinde kann die Erbringung dieser Leistung vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen.
(4) Den Organen der Gemeinde und des Landes sind von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(5) Die Gemeinde kann der/dem beauftragten gemeinnützigen Dritten zu den durch Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung gewähren.
(6) Die Kosten der Leistung im Rahmen des Betreuten Wohnens sind vom Land und von den Gemeinden zu tragen. Voraussetzung für die Tragung des Landeskostenanteils ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinie.
§ 9
§ 9 Kurzzeitpflege
(1) Die Leistung „Kurzzeitpflege“ kann vom Land als Zuzahlung zu einer Förderung des Bundes nach § 21a Bundespflegegeldgesetz zur Entlastung pflegender Angehöriger für die Dauer einer vorübergehenden Ersatzpflege der gepflegten und betreuten Person in einer Einrichtung gemäß Abs. 4 für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr gewährt werden.
(2) Die Zuzahlung erfolgt auf schriftliches Ansuchen der/des Angehörigen, dem die Förderungszusage des Bundes (Sozialministeriumservice) anzuschließen ist.
(3) Die Zuzahlung erfolgt in Form einer Pauschale, gestaffelt nach der Pflegegeldstufe.
(4) Das Land kann das Vorhalten von Kurzzeitpflegebetten vertraglich mit nach § 27 anerkannten gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen vereinbaren.
(5) Die Kosten der Zuzahlung werden vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
§ 10
§ 10 Übergangspflege
(1) Die Leistung „Übergangspflege“ umfasst die vorübergehende Pflege und Betreuung von Menschen, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in einer Einrichtung gemäß Abs. 4 Pflege und Betreuung für höchstens 28 Tage in Anspruch nehmen müssen, damit danach die Führung eines selbständigen Lebens (mit oder ohne Betreuung) im privaten Haushalt oder die Aufnahme in eine Nachsorgeeinrichtung möglich ist.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist eine schriftliche Feststellung des entlassenden Krankenhauses, dass ein Bedarf für eine Übergangspflege besteht. Die Leistung kann um höchstens 60 Tage verlängert werden, wenn durch eine pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3 belegt wird, dass der Pflegebedarf nach wie vor gegeben ist und die Führung eines selbständigen Lebens (mit oder ohne Betreuung) im privaten Haushalt im Anschluss an eine verlängerte Leistungsgewährung nicht ausgeschlossen ist.
(3) Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung ist die Erbringung einer Eigenleistung der/des Leistungsberechtigten in der durch die Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Höhe.
(4) Das Land kann das Vorhalten von Übergangspflegebetten vertraglich mit nach § 27 anerkannten gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen vereinbaren.
(5) Die Kosten der Förderung werden vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
§ 11
§ 11 Verfahren
Ansuchen um Leistungen gemäß § 9 und § 10 sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark. Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden für das Land über eine Förderungsgewährung und allfällige Rückforderungen von Förderungen.
§ 12
§ 12 Pilotprojekte
Das Land kann allein oder gemeinsam mit einer Gemeinde/mehreren Gemeinden neue Leistungen im Rahmen von Pilotprojekten erproben. Die Dauer der Erprobung der einzelnen Pilotprojekte darf drei Jahre nicht überschreiten.
3. Abschnitt
Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
§ 13
§ 13 Allgemeines
Zu den Leistungen dieses Abschnitts zählen Langzeitpflege und -betreuung von Personen mit oder ohne psychiatrische Erkrankung in vollstationären Einrichtungen.
§ 14
§ 14 Langzeitpflege und -betreuung in Pflegewohnheimen
(1) Die Leistung Langzeitpflege und -betreuung in einem anerkannten Pflegewohnheim (§ 27) umfasst die Übernahme von Kosten der Pflege und Betreuung. Bei Vorliegen der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit besteht ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme, wenn
1. keine Leistung gemäß dem 2. Abschnitt geeignet ist oder keine dieser Leistungen zur Verfügung steht oder keine Leistung nach einem anderen Gesetz geeignet ist und
2. die Kosten der Pflege und Betreuung nicht oder nicht zur Gänze selbst oder durch Dritte (Abs. 4 und 5) getragen werden können.
(2) Bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe 4 ist von einer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit in einem Pflegewohnheim auszugehen und ist die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 erfüllt. In allen anderen Fällen hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 zu prüfen. Bis zu Pflegegeldstufe 3 oder falls eine Pflegegeldeinstufung noch nicht erfolgt ist oder bei Pflegegeldbezug eines anderen Staates oder wenn ein fremder Staat kein Pflegegeld an Personen außerhalb seines Staates gewährt, ist vor Antragstellung auch eine Beratung durch eine Einrichtung gemäß § 3 in Anspruch zu nehmen und deren pflegefachliche Stellungnahme dem Antrag anzuschließen.
(3) Leistungsberechtigte gemäß Abs. 1, die nicht krankenversichert sind, haben auch Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, wie sie von Personen gemäß § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in Anspruch genommen werden können. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
(4) Bei der Beurteilung, ob die Kosten zur Gänze oder teilweise von der Antragstellerin/dem Antragsteller selbst getragen werden können, sind das Einkommen, das Pflegegeld und Leistungen Dritter (Abs. 5) zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berechnung des Einkommens sowie welche Einkommen zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen sind, zu erlassen.
(5) Leistungsberechtigte haben Ansprüche gegenüber Dritten zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden ist. Keine Rechtsverfolgungspflicht besteht bei Ansprüchen gemäß § 947 ABGB, bei Schmerzengeldansprüchen und nichttitulierten Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht. Ansprüche gegen Dritte können von den Leistungsberechtigten auf das Land oder die Stadt Graz übertragen werden, wenn diese der Übertragung zustimmen. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
(6) Leistungsberechtigte, die über eigenes Einkommen verfügen oder Pflegegeld beziehen, haben, sofern pflegegeld oder sozialversicherungsrechtlich nicht anderes bestimmt ist, als Eigenleistung zu erbringen:
1. 80 % des Einkommens, im Fall von bestehenden Unterhaltsansprüchen von Unterhaltsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, 50 % des Einkommens und
2. ihr Pflegegeld, wovon 10 % der Pflegegeldstufe 3 verbleiben.
(7) Leistungsberechtigten, die über kein eigenes Einkommen verfügen, ist, insbesondere zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse, eine monatliche Zuwendung zu gewähren. Die Höhe dieser Zuwendung ist von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Leistungsberechtigten, die nach Berechnung ihrer einkommensabhängigen Eigenleistung über weniger als die durch Verordnung festgelegte Zuwendung verfügen, ist eine monatliche Zuwendung in der Höhe der Differenz zur verordneten Zuwendung zu gewähren.
(8) Die der/dem Leistungsberechtigten zuerkannten Kosten sind von der Einrichtung mit der Stadt Graz und in den übrigen politischen Bezirken mit dem Land direkt zu verrechnen.
(9) Für die Tragung der Kosten dieser Leistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (Sozial- und Pflegeleistungsumlage).
§ 15
§ 15 Persönliche Voraussetzungen
(1) Kostenübernahmen gemäß § 14 werden Personen gewährt, die
1. ihren Hauptwohnsitz in der Steiermark oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes ihren tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark haben und
2. eine Staatsbürgerschaft eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Staates, die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 13 NAG besitzen oder über den Status des Asylberechtigten (§ 3 Asylgesetz 2005) verfügen oder subsidiär Schutzberechtigte (§ 8 Asylgesetz) sind.
(2) Kosten werden nicht übernommen für
1. Personen, die auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen gleichartige oder ähnliche Leistungen erhalten oder geltend machen können, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer derartigen Leistung besteht;
2. ausreisepflichtige Fremde;
3. Personen, die im Rahmen einer Maßnahme nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes stationär untergebracht werden (Unterbrechung der Unterbringung);
4. Personen, die im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und/oder einer Weisung eines Gerichts nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches in einer vollstationären Einrichtung Wohnsitz nehmen.
§ 16
§ 16 Verfahren
(1) Leistungen nach § 14 sind auf Antrag der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertretung mit Bescheid zu gewähren. Bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit kann die Leistung auch von Amts wegen zuerkannt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren/dessen tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegewohnheim.
(2) Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
1. die die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch
a) einen amtlichen Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde, die Sozialversicherungsnummer;
b) den Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsbescheinigung;
c) die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil oder die Scheidungsvergleichsausfertigung oder den Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;
d) gegebenenfalls den Vertretungsnachweis;
2. die Einkommensverhältnisse durch Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über die Höhe von Unterhaltsleistungen, Kontoauszüge über Einnahmebuchungen auf Bankkonten, Übergabeverträge betreffend Liegenschafts- und/oder Unternehmensübertragungen oder andere Nachweise, die geeignet sind, Art und Höhe des bezogenen Einkommens nachzuweisen;
3. den Bezug von Pflegegeld, nachgewiesen durch eine aktuelle inländische oder ausländische Pflegegeldentscheidung oder bestätigung;
4. die Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27) nachgewiesen durch eine Bestätigung der Einrichtung;
5. erforderlichenfalls die pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3.
(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen/Begutachtungen zu unterziehen.
(5) Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(6) Die Behörde kann Kostenübernahmen, soweit dies zur Einhaltung der Bestimmungen des § 14 erforderlich ist, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gewähren.
(7) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Antragstellerin/des Antragstellers das Verfahren auf Leistungsgewährung noch nicht abgeschlossen, dann sind die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer (Rechtsträger der Einrichtung) sowie die Verlassenschaft zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Fortsetzungsantrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Antragstellerin/des Antragstellers zu stellen.
§ 17
§ 17 Abänderung von Leistungen
Leistungen sind mit Bescheid einzustellen oder herabzusetzen, wenn eine Kostenübernahme insbesondere auf Grund der Höhe des Einkommens oder des Pflegegeldes der/des Leistungsberechtigten oder von Leistungen/Ersatzpflichten Dritter nicht oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist. Sie sind anzuheben, soweit sie auf Grund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
§ 18
§ 18 Ersatzpflicht
(1) Zum Ersatz der Kosten für gemäß § 14 gewährte Leistungen sind verpflichtet:
1. die/der Leistungsberechtigte aus ihrem/seinem Einkommen für den Zeitraum des Aufenthaltes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27);
2. Dritte, soweit die Leistungsberechtigte/der Leistungsberechtigte ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat, ausgenommen Rechtsansprüche nach § 947 ABGB, Schmerzengeldansprüche und nichttitulierte Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht. Diese Ansprüche können an das Land oder die Stadt Graz mit deren Zustimmung abgetreten werden. Durch die Abtretung gehen Ansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber Dritten bis zum Ausmaß der Leistung auf das Land oder die Stadt Graz über. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten. Der Übergang erfolgt mit Verständigung der/des verpflichteten Dritten.
(2) Für den Kostenersatz können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(3) Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, fünf Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche, die in dieser Zeit nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht werden konnten, erlöschen in diesem Ausmaß.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
§ 19 § 19
§ 19 Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Leistungsberechtigte oder deren/dessen gesetzliche oder bestellte Vertretung haben der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen ab Kenntnis, anzuzeigen:
1. jede Änderung der Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre und jede Änderung der Pflegegeldeinstufung;
2. den Wechsel in ein anderes Pflegewohnheim und den Austritt aus einem Pflegewohnheim, wenn keine Pflege und Betreuung in einem Pflegewohnheim mehr in Anspruch genommen wird;
(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der/dem Leistungsberechtigten rückzuerstatten.
(3) Für die Rückerstattung können erforderlichenfalls Teilzahlungen bewilligt werden.
(4) Die/Der Leistungsberechtigte und/oder deren/dessen Vertretung (Abs. 1) ist anlässlich der Leistungsgewährung über die Anzeige- und Rückerstattungspflicht zu informieren.
2. Teil
Pflegewohnheime und Pflegeplätze
1. Abschnitt
Pflegewohnheime
§ 20
§ 20 Pflegewohnheime
(1) Pflegewohnheime sind vollstationäre Einrichtungen für Pflege und Betreuung, in denen mehr als sechs Personen aufgenommen werden können.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Einrichtungen, die unter die Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, fallen.
(3) Die Landesregierung hat die von Betreiberinnen/Betreibern eines Pflegewohnheimes (im Folgenden als „Betreiberinnen/Betreiber“ bezeichnet) zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen und fachlichen Erfordernisse für Pflege und Betreuung, die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln durch Verordnung näher zu regeln.
§ 21
§ 21 Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat unter Berücksichtigung pflegerischer und medizinischer Notwendigkeiten vorzusorgen, dass die Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner beachtet und gewahrt werden und durch geeignete Maßnahmen und Angebote sicherzustellen, dass den Bewohnerinnen/Bewohnern die Wahrnehmung ihrer Rechte ermöglicht wird.
(2) Bewohnerinnen/Bewohner eines Pflegewohnheims haben jedenfalls ein Recht auf
1. respektvolle, fachgerechte und an aktuellen Pflege- und Betreuungsstandards ausgerichtete, den Leistungsangeboten entsprechende Pflege und Betreuung, einschließlich Organisation von erforderlichen Hilfsmitteln bei physischer Beeinträchtigung (z. B. Rollstühle, Gehbehelfe);
2. höflichen Umgang, Anerkennung der Würde und Persönlichkeit sowie Achtung der Privat- und Intimsphäre;
3. Einwilligung und Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
4. funktionserhaltende, funktionsfördernde und reintegrierende Maßnahmen durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Therapeutinnen/Therapeuten;
5. Hinzuziehen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung, insbesondere für Wundmanagement;
6. Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation (§ 34) und Ausfertigung von Kopien;
7. Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
8. Abhaltung von Bewohnerversammlungen, mindestens einmal jährlich, und Wahl von Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertretern, wenn dies von mindestens fünf Bewohnerinnen/Bewohnern gewünscht wird;
9. ärztliche Versorgung unter Gewährleistung der freien Ärztinnen-/Arztwahl und adäquater Schmerzbehandlung sowie ungestörte Gespräche mit der Ärztin/dem Arzt;
10. Beiziehung einer hausexternen Beratung sowie psychosoziale Unterstützung;
11. Behandlung und Erledigung ihrer Beschwerden;
12. schriftliche Information über die Beschwerdemöglichkeit bei der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft;
13. fünf bedarfsgerechte Mahlzeiten, welche eine Spätmahlzeit und uneingeschränkten Zugang zu nicht alkoholischen Getränken, Beachtung erforderlicher Ernährungsformen und Diäten, ausreichende Flüssigkeitszufuhr sowie erforderlichenfalls Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme umfassen;
14. Organisation der Tagesabläufe, die den üblichen Lebensverhältnissen der Bewohnerinnen/Bewohner entsprechen;
15. angemessenen Kontakt zur Außenwelt, insbesondere:
a) Recht auf jederzeitigen Empfang von Besuchen unter Rücksichtnahme auf die anderen Bewohnerinnen/Bewohner und den Pflegewohnheimbetrieb;
b) Zurverfügungstellung von Fernsehanschlüssen und Internetempfang im Bewohnerzimmer sowie Zugang zu Telefon;
c) Verteilung und Abfertigung der Postsendungen der Bewohnerinnen/Bewohner, wenn die Bewohnerinnen/Bewohner das nicht selbst vornehmen können;
16. Tragen persönlicher Kleidung, sofern die Erbringung von Pflegeleistung dem nicht entgegensteht;
17. eine angemessene, möglichst individuell gestaltbare Einrichtung des Zimmers nach Maßgabe der baulichen Gegebenheiten;
18. Berücksichtigung kultureller Bedürfnisse und religiöse Betreuung;
19. Ausstellung von Zahlungsbelegen für Leistungen, die nicht unter § 20 Abs. 3 fallen;
20. sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für Geld und Wertgegenstände;
21. Sterben in Würde.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Bewohnerinnen/Bewohner und deren Vertrauenspersonen über die Rechte nachweislich schriftlich zu informieren.
(4) Verzichtserklärungen von Bewohnerinnen/Bewohnern auf ihre Rechte sind ungültig.
§ 22
§ 22 Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung von Pflegewohnheimen ist von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Name und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
2. Standort, infrastrukturelle Anbindung und Darstellung der Verkehrswege;
3. Nachweis der Verfügungsberechtigung;
4. Größe und Ausstattung des Pflegewohnheimes, der einzelnen Wohneinheiten und sonstigen Räumlichkeiten, Anzahl der Pflegebetten für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag;
5. ein von einer Hygienefachkraft erstelltes Hygienekonzept;
6. ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Pflege- und Betreuungskonzept;
7. planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;
8. Baubescheid mit den genehmigten Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung;
9. Detailpläne, insbesondere von den Zimmern für die Bewohnerinnen/Bewohner sowie Wohneinheiten, Pflegebad, Pflegestützpunkt im Maßstab 1:50 oder 1:20;
10. Brandschutzkonzept;
11. Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung;
12. Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden;
13. Barrierefreiheit, einschließlich Rollstuhlgerechtheit.
Die Landesregierung kann zu Z 4, 5, 6, 11, 12 und 13 durch Verordnung nähere Anforderungen festlegen.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Errichtung eines Pflegewohnheimes dem technischen und wissenschaftlichen Standard für Pflege und Betreuung entspricht. Die Errichtungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen.
(4) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung nachgewiesen werden kann. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Betreiberin/vom Betreiber zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – verlängerten Frist nachgewiesen werden kann.
(5) Mit Erlöschen oder Entziehung der Betriebsbewilligung erlischt die Errichtungsbewilligung, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
(6) Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 erster oder zweiter Satz Änderungen, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese so wesentlich sind, dass die Errichtungsbewilligung abgeändert werden müsste. In diesem Fall muss die Betreiberin/der Betreiber einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) stellen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt wird. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 4 zweiter Satz.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Zu- und Umbauten.
(8) Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über den Rechtsübergang zu melden. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
§ 23
§ 23 Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb von Pflegewohnheimen ist von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Betriebsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Nachweis der vollständigen und ordnungsgemäß eingebrachten Fertigstellungsanzeige bzw. Vorlage der Benützungsbewilligung nach den baurechtlichen Bestimmungen für das Gebäude;
2. die Errichtungsbewilligung;
3. Ausführungspläne in zweifacher Ausfertigung;
4. ein Gutachten über die Umsetzung des Brandschutzes;
5. die Namhaftmachung der Heim- und Pflegedienstleitung und der Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Weiterbildung zum basalen und mittleren Management (im Folgenden als „DGKP-bmM“ bezeichnet) sowie deren Stellvertretung (§ 32 Abs. 4 und 7);
6. Maßnahmen zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen/Bewohner;
7. ein Hygienegutachten;
8. das Heimstatut;
9. ein aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen des Krisenvorsorgekonzepts für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie des Konzepts für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden.
Die Landesregierung hat zu Z 6 und 7 durch Verordnung nähere Vorgaben festzulegen.
(3) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung weitere Unterlagen angefordert werden. Die Vorlage von Kopien ist zulässig, sofern die Einsichtnahme in die Originalurkunden für die Landesregierung möglich ist.
(4) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Pflegewohnheim der Errichtungsbewilligung entspricht und die gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen/Angaben eine den technischen und wissenschaftlichen Standards entsprechende Pflege und Betreuung gewährleisten. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, um die erforderlichen baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(5) Gutachten gemäß Abs. 2 Z 7 sowie Konzepte gemäß § 22 Abs. 2 Z 11 und 12 sind in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als drei Jahre betragen, zu evaluieren und auf die organisatorischen, technischen und wissenschaftlichen Standards zu bringen. Im Fall einer Ruhendstellung (Abs. 10) hat die Evaluierung vor der Wiederinbetriebnahme zu erfolgen. Die evaluierten Gutachten sind der Landesregierung gleichzeitig mit der Meldung der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern sowie die Sicherung deren Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde nicht hinreichend gewährleistet sind, ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(7) Jede Änderung der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten auch für Zu- und Umbauten.
(9) Inhaberinnen/Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über den Rechtsübergang zu melden. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Betriebsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(10) Der Betrieb eines Pflegewohnheimes kann für die Dauer von höchstens einem Jahr unter Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung zur Gänze oder teilweise ruhend gestellt werden. Diese Frist kann von der Landesregierung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Betrieb nach der Ruhendstellung ohne Verschulden der Betreiberin/des Betreibers nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden.
§ 24
§ 24 Meldepflichten
Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen haben, neben sonstigen in diesem Gesetz geregelten Melde- und Anzeigepflichten, der Landesregierung unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen, zu melden:
1. die Aufnahme des Betriebs,
2. die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs,
3. den Wechsel der Heim- oder Pflegedienstleitung,
4. die gänzliche oder teilweise Ruhendstellung des Betriebs (§ 23 Abs. 10) und die Wiederaufnahme des Betriebs nach einer Ruhendstellung,
5. jede Änderung ihrer Unternehmensform.
§ 25
§ 25 Entzug der Betriebsbewilligung
(1) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohnerinnen/Bewohner gänzlich oder soweit möglich teilweise zu entziehen, wenn einem Mängelbehebungsbescheid betreffend folgende Angelegenheiten nicht fristgerecht entsprochen wird:
1. die Wahrung der Interessen und Bedarfe der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung ist nicht gesichert;
2. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals entspricht nicht den Bestimmungen des § 32 Abs. 3 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung;
3. es wird keine Pflegedienstleitung/keine DGKP-bmM/keine Stellvertretung oder eine mit zu geringem Beschäftigungsausmaß oder ohne erforderliche Qualifikation beschäftigt (§ 32 Abs. 4 und 7);
4. die bewilligte Höchstzahl an Bewohnerinnen/Bewohnern bzw. Pflegebetten wird überschritten;
5. eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung wird nicht mehr erfüllt.
(2) Die Betriebsbewilligung ist überdies zu entziehen, wenn
1. die Betreiberin/der Betreiber oder das Fachpersonal (§ 32 Abs. 2 und 4) wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder strafgerichtlich zu einer Strafe auf Grund eines Straftatbestands verurteilt wird, der einen einwandfreien Betrieb des Pflegewohnheims oder professionelle Pflege und Betreuung nicht erwarten lässt;
2. die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bewohnerinnen/Bewohnern entsteht.
(3) Die der Landesregierung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für eine Verlegung von Bewohnerinnen/Bewohnern entstehenden Kosten sind von der Betreiberin/vom Betreiber zu tragen und von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 26
§ 26 Erlöschen der Betriebsbewilligung
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
1. eingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;
2. länger als nach § 23 Abs. 10 zulässig ruhend gestellt wird.
§ 27
§ 27 Anerkennung von Pflegewohnheimen
(1) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Pflegewohnheime gemeinnütziger und öffentlicher Einrichtungen erteilt, die über eine Errichtungsbewilligung (§ 22) oder über eine Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 verfügen, soweit ein Bedarf an Pflegebetten nach Abs. 3 besteht und dies nicht gemäß § 28 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Anerkannte Pflegewohnheime können mit dem Land/der Stadt Graz für die als Bedarf festgelegten Pflegebetten die festgelegte Tagsatz-Kategorie (Abs. 9) verrechnen.
(2) Ein Antrag der Betreiberin/des Betreibers auf Anerkennung kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gestellt werden. Die Anerkennung kann vor Erteilung der beantragten Errichtungsbewilligung erteilt werden, sie wird aber erst mit Rechtskraft dieser Errichtungsbewilligung rechtswirksam. Umfasst die Errichtungsbewilligung eine geringere Anzahl als die anerkannte Anzahl von Pflegebetten, ist der Anerkennungsbescheid von Amts wegen abzuändern.
(3) Der Bedarf an Pflegebetten ist durch Verordnung der Landesregierung für die politischen Bezirke Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst für jeden politischen Bezirk (im Folgenden alle als „Bezirke“ bezeichnet) gesondert festzulegen , wobei der Pflegebettenbedarf für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag gesondert auszuweisen ist. Bei der Festlegung des Bedarfs ist auf demografische, sozioökonomische und gesundheits- und pflegebezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme aller Pflege- und Betreuungsleistungen Bedacht zu nehmen und der Bedarfs- und Entwicklungsplan zu berücksichtigen. Die Landesregierung darf Pflegewohnheime nur anerkennen, soweit der festgelegte Bedarf nicht überschritten wird. Bereits erteilte Anerkennungen sind zu berücksichtigen. Pflegebetten mit Psychiatriezuschlag sind Bewohnerinnen/Bewohnern vorzubehalten, denen im Kostenübernahmebescheid ein Psychiatriezuschlag (Abs. 8 Z 1) zuerkannt wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für eine Erhöhung der Pflegebettenzahl in einem bereits anerkannten Pflegewohnheim.
(5) Die unmittelbare Verlegung des Betriebes eines anerkannten Pflegewohnheimes in ein betriebsbewilligtes Pflegewohnheim derselben Betreiberin/desselben Betreibers an einen anderen Standort innerhalb eines Bezirkes bedarf keiner Anerkennung. Die Anerkennung geht auf dieses Pflegewohnheim über. Die Verlegung und der Zeitpunkt der Betriebsaufnahme am neuen Standort sind der Landesregierung vorab, spätestens jedoch 14 Tage vor der Durchführung, zu melden. Sofern die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung erfüllt sind, hat die Landesregierung den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt die Anerkennung. Die Landesregierung hat amtswegig festzustellen, dass die Anerkennung erloschen ist.
(6) Abs. 5 gilt sinngemäß, wenn der Betrieb eines anerkannten Pflegewohnheimes mit einem/mehreren anerkannten und betriebsbewilligten Pflegewohnheimen innerhalb eines Bezirkes zusammengelegt wird.
(7) Bei einem Wechsel der Betreiberin/des Betreibers und unmittelbarer Fortführung des Betriebes des Pflegewohnheimes entsprechend der erteilten Errichtungs- und Betriebsbewilligung, geht mit dem Einlangen der Meldung des Rechtsübergangs bei der Landesregierung, der die Vereinbarung über den Rechtsübergang anzuschließen ist, die Anerkennung auf die neue Betreiberin/den neuen Betreiber über.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:
1. die Tagsatz-Kategorien und die Höhe des verrechenbaren Tagsatzes von Pflegebetten für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag und für die Kurzzeit- und Übergangspflege; die Tagsatz-Kategorie wird auf Basis der Nettoraumfläche pro Pflegebett und der bewilligten Pflegebettenanzahl (§ 23) bestimmt (Normkostenmodell);
2. die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Land bzw. der Stadt Graz und der Einrichtung, die Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Leistungsberechtigten, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Leistungsberechtigte und die Zurückbehaltungsregelungen;
3. sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Leistungsberechtigte, Meldepflichten wie Änderungen der Unternehmensstruktur oder der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Leistungsberechtigte, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung und von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote, Vorlage von Jahresabschlüssen;
4. betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und zur Gewährleistung des Pflegestandards notwendig sind sowie in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Betreiberinnen/Betreibern in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind.
(9) Die Tagsatz-Kategorie ist für jede anerkannte Einrichtung mit Bescheid der Landesregierung festzulegen.
§ 28
§ 28 Entzug der Anerkennung
(1) Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn Ab- und Verrechnungsbestimmungen wiederholt gröblich verletzt werden.
(2) Die Anerkennung ist zur Gänze oder teilweise zu entziehen, wenn anerkannte Pflegebetten in einem Zeitraum von 3 Jahren zu durchschnittlich weniger als 80 % belegt wurden und der Bedarf an Pflegebetten aus diesem Grund nicht gedeckt werden kann.
(3) Wurde eine Anerkennung gemäß Abs. 1 entzogen, darf dieser Betreiberin/diesem Betreiber innerhalb von fünf Jahren keine Anerkennung erteilt werden.
§ 29
§ 29 Erlöschen der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt,
1. mit Erlöschen der Errichtungsbewilligung;
2. wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen wird;
3. soweit die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder erloschen ist;
4. wenn die Betreiberin/der Betreiber gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Anerkennung verzichtet;
5. wenn und soweit der Betrieb eingestellt wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 erster Fall darf dieser Betreiberin/diesem Betreiber innerhalb von fünf Jahren keine Anerkennung erteilt werden.
§ 30
§ 30 Sicherstellung von Einrichtungen
Sofern der Bedarf nach stationären Einrichtungen nicht gemäß § 27 sichergestellt werden kann und auch stationäre Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land die Deckung dieses Bedarfes sicherzustellen.
§ 31
§ 31 Heimstatut
(1) Betreiberinnen/Betreiber müssen die von ihnen zu erbringenden Leistungen und die rechtlichen Beziehungen zu den Bewohnerinnen/Bewohnern durch ein Heimstatut regeln. Das Heimstatut muss in schriftlicher Form öffentlich zugänglich sein.
(2) Im Heimstatut sind jedenfalls zu regeln:
1. Name, Rechtsform, Sitz und Betreiberin/Betreiber des Pflegewohnheimes;
2. der Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
3. die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, Betreuung und Rehabilitation, die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und sozialen Veranstaltungen;
4. die Höhe der Tagsätze und deren Änderung;
5. die Vergütung im Abwesenheitsfall;
6. die Kündigungsgründe, Kündigungsfrist, Kündigungsform und der Kündigungstermin;
7. die Art und Fälligkeit der Zahlungen;
8. die Tierhaltung;
9. der Betriebsablauf und die Organisation (Hausordnung);
10. die Pflegedienst- und Heimleitung, die DGKP-bmM und deren jeweilige Stellvertretung sowie die Ansprechperson (§ 32 Abs. 4, 7 und 9);
11. die Art und der Umfang der Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung und Wäsche.
§ 32
§ 32 Personalausstattung
(1) Pflegewohnheime dürfen nur betrieben werden, wenn und soweit das für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird. Die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten, das in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehen ist. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen. Für das Fachpersonal sind von der Pflegedienstleitung Dienstpläne zu führen, auf welchen insbesondere die Qualifikation, das Beschäftigungsausmaß, die Soll-Stunden, Rufbereitschaften und verwendeten Abkürzungen (Legenden) auszuweisen sind. Für das Hilfspersonal sind die Dienstpläne von der Heimleitung oder von der Pflegedienstleitung gesondert zu führen. Die Dienstpläne müssen bis spätestens 15. des Monats für das folgende Monat erstellt sein. Die Ist-Stunden sowie Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen.
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Für Bewohnerinnen/Bewohner, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung noch keine Pflegegeldeinstufung haben, ist bis zur Pflegegeldeinstufung oder gegebenenfalls Erlassung eines Kostenübernahmebescheides (§ 14) Pflegepersonal der Pflegegeldstufe 4 vorzuhalten.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals, die Ausbildungsvoraussetzungen, die Zusammensetzung des Personals und die Besetzung von Nachtdiensten zu erlassen. Für die Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern in Kurzzeit- und Übergangspflege sowie mit fachärztlichen psychiatrischen Diagnosen sind entsprechend deren Pflege- und Betreuungsbedarf eigene Regelungen zu erlassen.
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber hat, sofern sie/er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt, eine Angehörige/einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung für Führungsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleitung zu beschäftigen. Eine Pflegedienstleitung kann bei Vollzeitbeschäftigung beschäftigt sein:
1. in einem Pflegewohnheim oder in zwei oder mehreren Pflegewohnheimen unterschiedlicher Betreiberinnen/Betreiber in der Steiermark mit insgesamt höchstens 70 bewilligten Pflegebetten;
2. in zwei bis höchstens vier Pflegewohnheimen mit insgesamt höchstens 140 bewilligten Pflegebetten derselben Betreiberin/desselben Betreibers in der Steiermark. In diesem Fall ist in jedem dieser Pflegewohnheime für die Besorgung der Aufgaben der Pflegedienstleitung eine DGKP-bmM in jenem Ausmaß anzustellen, das für die Pflegedienstleitung des jeweils betroffenen Pflegewohnheimes festgelegt ist.
(5) Die Pflegedienstleitung und die DGKP bmM sind am Dienstplan, insbesondere mit ihrer Qualifikation, ihrem Beschäftigungsausmaß, ihren Dienstzeiten, Rufbereitschaften und Legenden auszuweisen. Der Dienstplan muss von der Pflegedienstleitung bis spätestens 15. des vorangehenden Monats erstellt sein. Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 und 5 erlassen.
(7) Die Betreiberin/Der Betreiber hat auf Vorschlag der Pflegedienstleitung für die Pflegedienstleitung und die DGKP bmM für geeignete Stellvertretungen im jeweils erforderlichen Beschäftigungsausmaß vorzusorgen. Die Pflegedienstleitung hat vorzusorgen, dass im Verhinderungsfall, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung, die Stellvertretungen mit den jeweiligen Aufgaben betraut werden. Ab der neunten Woche der Verhinderung der Pflegedienstleitung/DGKP-bmM sind die Stellvertretungen in der Berechnung der Anzahl des Fachpersonals nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Betreiberin/Der Betreiber hat jeden Wechsel der Pflegedienstleitung und der DGKP bmM unter Angabe des Ausmaßes des Anstellungsverhältnisses unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(9) Für die Organisation, Qualitätssicherung und Leitung der Verwaltung hat die Betreiberin/der Betreiber eine Heimleitung sowie eine geeignete Ansprechperson anzustellen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat vorzusorgen, dass die Ansprechperson im Verhinderungsfall der Heimleitung, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung, mit deren Aufgaben betraut wird. Das Beschäftigungsausmaß, die Dienstzeiten der Heimleitung und der Ansprechperson sind von der Heimleitung am Dienstplan auszuweisen. Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung und der Ansprechperson sowie je nach Größe des Pflegewohnheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sowie diesbezüglichen Dokumentationspflichten festzulegen.
§ 33
§ 33 Verschwiegenheitspflicht
Betreiberinnen/Betreiber und das Personal von Pflegewohnheimen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten der Bewohnerinnen/Bewohner. Sie besteht gegenüber Personen, denen kein gesetzliches Recht auf Auskunft eingeräumt ist. Sie besteht auch nach Beendigung der Führung des Pflegewohnheimes oder des Beschäftigungsverhältnisses weiter. Betreiberinnen/Betreiber sind verpflichtet, das Personal nachweislich auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
§ 34
§ 34 Pflegedokumentation
(1) Für jede Bewohnerin/jeden Bewohner ist ab dem Tag der Aufnahme eine Pflegedokumentation anzulegen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:
1. Stammdaten der Bewohnerinnen/Bewohner;
2. Anlass und Datum der Aufnahme;
3. Pflegegeldeinstufung;
4. Pflegeanamnese, Pflegediagnose, Pflegeplanung, die mit der Bewohnerin/dem Bewohner vereinbart ist, sowie Pflegemaßnahmen;
5. ärztliche Anordnungen, die von der betreuenden Ärztin/vom betreuenden Arzt zu paraphieren und mit deren Arztstempel zu versehen sind; wird die Anordnung elektronisch erstellt, kann an die Stelle der Paraphe und des Stempels ein Verfahren zum Nachweis der Identität der/des Anordnenden und der Authentizität der Anordnung treten;
6. Durchführung der ärztlichen Anordnungen, einschließlich Verabreichung von Medikamenten;
7. Angaben zu den Aktivitäten des täglichen Lebens, wie Ernährung und Mobilität unter Berücksichtigung der Biographie der Bewohnerin/des Bewohners;
8. Wünsche der Bewohnerin/des Bewohners;
9. Name der Vertrauensperson;
10. gesetzliche/beauftragte Vertretung der Bewohnerin/des Bewohners;
11. bestehende Verfügungen, welche die Pflege und Betreuung hinsichtlich Situationen mit gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Zeit des letzten Lebensabschnitts betreffen (z. B. Patientinnen-/Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht).
(2) Die Pflegedokumentation kann auch elektronisch geführt werden. Dabei ist durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Eingabe von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann und eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird.
(3) Auskünfte über die Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung der Bewohnerin/des Bewohners oder der gesetzlichen/beauftragten Vertretung der Bewohnerin/des Bewohners zulässig.
(4) Die Pflegedokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Bewohnerin/dem Bewohner zehn Jahre lang aufzubewahren.
§ 35 § 35
§ 35 Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
Die Pflegedienstleitung und die DGKP bmM (§ 32 Abs. 4) haben sicherzustellen, dass im Bedarfsfall ärztliche oder fachärztliche Versorgung zeitnah angefordert wird.
§ 36
§ 36 Ausnahmen in Katastrophen- und Krisenfällen
(1) Die Landesregierung kann für die Dauer von Katastrophen oder Krisen, wie Naturkatastrophen, Pandemien, auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid gemäß § 57 AVG Ausnahmen von den Bestimmungen der § 22, § 23 und § 32 gewähren, um die unumgänglich erforderliche Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner zu gewährleisten. Ist dies nicht möglich, kann die Verlegung von Bewohnerinnen/Bewohnern in ein anderes Pflegewohnheim aufgetragen und erforderlichenfalls die Aufnahmepflicht eines anderen Pflegewohnheims bestimmt werden.
(2) Im Bescheid ist
1. anzuführen, ob und welche Katastrophe oder Krise vorliegt;
2. festzulegen, welche Ausnahmen genehmigt werden und wer mit dem Land/der Stadt Graz welche Tagsätze verrechnen darf;
3. der Zeitraum zu bestimmen, für den die Ausnahme bewilligt wird;
4. gegebenenfalls festzulegen, dass Bewohnerinnen/Bewohner zu verlegen oder wie viele Bewohnerinnen/Bewohner aus anderen Pflegewohnheimen aufzunehmen sind.
2. Abschnitt
Pflegeplätze
§ 37
§ 37 Pflegeplätze
(1) Pflegeplätze sind Einrichtungen, die eine organisatorische und betriebliche Einheit bilden, in der bis zu sechs nicht haushaltsverbandsangehörige Personen im Rahmen eines Haushaltsverbandes gepflegt und betreut werden. Diese Anzahl verringert sich um die Zahl von haushaltsverbandsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.
(2) Als einem Haushaltsverband angehörig gelten Ehepartnerinnen/Ehepartner oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, deren Eltern, Großeltern, Geschwister sowie Kinder und deren Nachfahren.
§ 38
§ 38 Bewilligung, Entzug der Bewilligung
(1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung eingerichtet werden.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben und Nachweise zu enthalten:
1. Name, Geburtsdatum, Adresse der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers sowie Auszug aus dem Strafregister;
2. Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;
3. Anzahl der zu betreuenden Bewohnerinnen/Bewohner;
4. Nachweis der Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin/zum Fachsozialbetreuer mit der Spezialisierung Altenarbeit, Familien- und Behindertenarbeit nach den StSBBG oder zumindest einer gleichwertigen Ausbildung (DGKP, Diplomsozialbetreuerin/Diplomsozialbetreuer mit Spezialisierung Altenarbeit oder Behindertenarbeit);
5. Namhaftmachung einer gleichwertigen Vertretung der Pflegeplatzbetreiberin/des Pflegeplatzbetreibers für den Fall ihrer/seiner Verhinderung, insbesondere wegen Urlaub oder Krankheit.
(3) Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett- oder Zweibettzimmern zu erfolgen. Die Zimmer sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
– Einbettzimmer 14 m 2 Nettoraumfläche,
– Zweibettzimmer 22 m 2 Nettoraumfläche
jeweils ausgenommen die Nasszelle und ein allfälliger Vorraum, welcher überwiegend der Erschließung der Nasszelle und/oder des Zimmers der Bewohnerin/des Bewohners dient.
(4) Die Bestimmungen der § 33, § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 9 gelten sinngemäß. Sind Pflegeleistungen zu erbringen, die in den Anwendungsbereich des GuKG fallen, so hat die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber, soferne sie/er selbst nicht die erforderliche Qualifikation besitzt, für die Erbringung dieser Leistungen entsprechend qualifizierte Personen heranzuziehen und deren Einsatzzeiten und erbrachten Tätigkeiten zu dokumentieren.
(5) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, um die erforderlichen baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine technisch sichere Unterbringung und fachlich qualifizierte Pflege und Betreuung zu gewährleisten.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass trotz Erfüllung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen der Pflegeplatz die erforderliche technische Sicherheit oder fachgerechte Pflege und Betreuung nicht hinreichend gewährleistet sind, so ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(7) Die Landesregierung hat, wenn sie bei der Kontrolle Mängel feststellt, insbesondere dass Pflege, Verpflegung, Unterbringung, Körperpflege oder Hygiene der Bewohnerinnen/Bewohner mangelhaft sind, die Behebung der Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen.
(8) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen,
1. wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder
2. wenn die Pflege und Betreuung so mangelhaft ist, dass Gefahr für Leben oder Gesundheit der Bewohnerinnen/Bewohner besteht oder einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden ist.
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 39
§ 39 Aufsicht
(1) Pflegewohnheime und Pflegeplätze unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Die Aufsichtsbehörde hat diese Einrichtungen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts und der dazu erlassenen Verordnungen zumindest einmal jährlich ohne vorherige Ankündigung zu überprüfen.
(2) Den Organen der Aufsichtsbehörde ist uneingeschränkter Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten und sind alle für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und jederzeit unverzüglich Einsicht in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen, zu gewähren. Auf begründetes Verlangen sind Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist zu übermitteln. Sie können von den Organen der Aufsichtsbehörde auch selbst hergestellt werden.
(3) Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
(4) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde der Betreiberin/dem Betreiber die Behebung der Mängel je nach Schwere entweder unter Setzung einer angemessenen Frist mit schriftlicher Verfahrensanordnung oder sonst mit Bescheid aufzutragen. Wird der Verfahrensanordnung nicht fristgerecht nachgekommen, ist die Mängelbeseitigung mit Bescheid aufzutragen. Mit dem Mängelbehebungsbescheid können gleichzeitig angeordnet werden:
1. ein Aufnahmestopp;
2. die Sperrung der Einrichtung oder der betroffenen Teile der Einrichtung;
3. die Verlegung der betroffenen Bewohnerinnen/Bewohner;
4. die Beiziehung einer DGKP mit Spezialisierung Wundmanagement oder einer Ärztin/eines Arztes auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers;
5. die Veranlassung der Sofortversorgung von Wunden;
6. die Veranlassung der Überstellung der Bewohnerin/des Bewohners in ein Krankenhaus;
7. die Beiziehung einer Ärztin/eines Arztes zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Bewohnerin/des Bewohners;
8. sonstige Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels.
(5) Ergibt eine Kontrolle, dass Gefahr in Verzug gegeben ist, sind nach vorhergehender Verständigung der Betreiberin/des Betreibers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person oder erfolglosem Verständigungsversuch einer dieser Personen die zum Schutz der Bewohnerinnen/Bewohner erforderlichen Maßnahmen anzuordnen oder von der Aufsichtsbehörde selbst zu veranlassen.
(6) Die Kosten für die von der Aufsichtsbehörde veranlassten Maßnahmen sind von der Aufsichtsbehörde der Betreiberin/dem Betreiber vorzuschreiben.
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 40 § 40
§ 40 Datenverarbeitung
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
1. zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Anerkennung von Pflegewohnheimen, der Errichtung und des Betriebs von Pflegeplätzen sowie der Aufsicht von Pflegewohnheimen und Pflegeplätzen:
a) von Betreiberinnen/Betreibern der Pflegewohnheime und Pflegeplätze: Bezeichnung der Leistungserbringerinnen/des Leistungserbringers, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister, Strafregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Daten von Leistungsberechtigten, Daten betreffend Aufsichtsmaßnahmen;
b) vom Personal der Pflegewohnheime und Pflegeplätze: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, akad. Grad, Berufstitel, Geschlecht, Geburtsdatum), Qualifikationsnachweis (inkl. Fortbildungsnachweis), Ausbildungseinrichtung, Beschäftigungsausmaß, Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern;
c) von Leistungsberechtigten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht) Personenstand, Kontaktdaten, Gesundheitsdaten (Gutachten, Befunde), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Angaben über allfällige Bevollmächtigungen und Vertretungen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen;
d) von unterhaltsberechtigten Personen der Leistungsberechtigten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht) Kontaktdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über allfällig bestehende Bevollmächtigungen;
e) von zur Unterbringung in Pflegewohnheimen anfragestellenden Personen: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, akad. Grad, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht) Kontaktdaten, Gesundheitsdaten, Bescheiddaten, Angaben über allfällig bestehende Bevollmächtigungen, Unterbringungswunsch;
2. zum Zweck der Leistungsabrechnung:
a) von Betreiberinnen/Betreibern der Pflegewohnheime und Pflegeplätze sowie beauftragten Dritten: Namen oder Firmenbezeichnung, Adresse, Kontaktdaten, Leistungsdaten und Bankverbindung;
b) von Ansprechpersonen der Betreiberinnen/Betreiber der Pflegewohnheime und Pflegeplätze sowie den beauftragten Dritten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse), Kontaktdaten.
(2) Das Amt der Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen sowohl in elektronischer als auch in jeder anderen Form den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Sozialhilfeträgern, dem Sozialministeriumservice, den Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie den Fremdenbehörden übermitteln, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Zur Information der Leistungsberechtigten bzw. deren Angehörigen ist das Amt der Landesregierung befugt, die von stationären Einrichtungen gemeldeten freien Plätze auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(4) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, die in Abs. 1 angeführten Daten auch zum Zweck der Qualitätssicherung, Preisbestimmung, Planung, Umsetzung des Controllings, Statistik und Information zu verarbeiten.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Gewährung der 24-Stunden-Betreuung, von Leistungen nach dem 1. Teil 3. Abschnitt, der Entscheidung über Rückzahlungspflichten, der Einhebung von Kostenbeiträgen und Kostenersätzen sowie der Leistungsabrechnung verarbeiten:
1. von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und zuerkannt bekommen: Identifikationsdaten, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten zum Antrag, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Bankdaten), Gesundheitsdaten, Daten über Kostenbeiträge, Kosten der zuerkannten Leistung, Verfahrensdaten, Unterbringungswunsch, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit (GH);
2. von der Vertretung der Personen nach Z 1: Vor- und Familienname, Adresse, Kontaktdaten, Angaben über das Vertretungsverhältnis;
3. von Betreiberinnen/Betreibern von Pflegewohnheimen und beauftragten Dritten: Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung, erbrachte Leistungen;
4. von (Haushalts-)Angehörigen der Leistungsberechtigten: Vor- und Familienname, Adresse, Kontaktdaten, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Leistungsempfänger, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit (GH);
5. von Erbinnen/Erben der Leistungsempfänger: Vor- und Familienname, Adresse, Kontaktdaten, Bankdaten, Höhe des Nachlasses, Sterbeurkunde des/der Leistungsberechtigten, Daten über Kostenersätze, Verfahrensdaten.
(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
1. die Verarbeitung von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann;
2. eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird;
3. alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden;
4. die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit entspricht.
(7) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind als datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen folgende personenbezogene Daten von Leistungsberechtigten zu verarbeiten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankdaten, Gesundheitsdaten, Pflegedokumentation, gerichtliche Erhebungen/Akten, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen und Daten über Kostenbeiträge, Identifikationsdaten von Vertreterinnen/Vertretern und Bevollmächtigten, Identifikationsdaten von Haushaltsangehörigen.
(8) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind überdies ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung von (potenziellem) Personal Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.
(9) Die nach Abs. 1, 5 und 7 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens10 Jahre zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern nach anderen rechtlichen Bestimmungen keine längeren Fristen vorgesehen sind oder diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern sind nach ihrer Überprüfung vom jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen unverzüglich zu löschen.
§ 41
§ 41 Verweise
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2023;
2. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie – ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2024;
3. Bundesgesetz über die Niederlassungs- und den Aufenthalt in Österreich – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2023;
4. Asylgesetz 2005 – AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 221/2022;
5. Bundespflegegeldgesetz – BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 170/2023;
6. Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2023;
7. Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023;
8. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2024;
9. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2024.
§ 42
§ 42 EU-Recht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates („Blaue Karte“), ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1, umgesetzt.
§ 43
§ 43 Behörden
Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde genannt ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 44
§ 44 Auskunftsrechte und Mitwirkungsverpflichtungen
(1) Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung, von Kostenersatzpflichten oder zur Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs erforderlich ist, Abfragen folgender Datenbanken durchzuführen:
1. Transparenzportal (§ 32 Abs. 6 Transparenzdatenbankgesetz 2012);
2. Zentrales Melderegister: Verknüpfungsanfragen auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991);
3. Zentrale Fremdenregister;
4. Unternehmensregister;
5. Grundbuch;
6. Geoinformationssystem Steiermark (Web-GIS Pro);
7. Pflegegeldabfragen (Pflegegeldinformation – PFIF);
8. Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB);
9. Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis (ÖZVV).
(2) Folgende Behörden, Gerichte und Einrichtungen haben auf Ersuchen der Landesregierung oder der Behörde die zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung oder zur Ermittlung von Kostenersatzpflichten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln:
1. Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Rahmen des jeweiligen Wirkungsbereiches;
2. Sozialversicherungsträger und der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
3. Krankenanstaltenträger;
4. Versicherungen.
(3) Vertretungsbefugte und Personen, deren Einkommen für die Zuerkennung einer Leistung zu berücksichtigen ist, oder die ersatzpflichtig sind, haben
1. zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer Leistung oder
2. zum Zweck der Prüfung des Bestehens eines Leistungsanspruchs oder einer Ersatzpflicht auf schriftliches Ersuchen der Behörde oder des Landesverwaltungsgerichts die erforderlichen Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, vorzulegen.
(4) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind verpflichtet, der Landesregierung:
1. im Rahmen des Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahrens, des Anerkennungsverfahrens, und der Leistungserbringung
a) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, jederzeit unverzüglich Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Pflegedokumentation, Dienstpläne, Personalunterlagen, zu gewähren und auf begründetes Verlangen Abschriften oder Kopien unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist zu übermitteln oder von der Behörde selbst herstellen zu lassen,
b) die Kontaktaufnahme mit den Leistungsberechtigten und den uneingeschränkten Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gestatten sowie
c) Einsicht in die Akten, die Jahresabschlüsse und Bilanzen sowie Nachweise der Gemeinnützigkeit zu gewähren;
2. folgende Daten spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Monats, vollständig und wahrheitsgemäß an ein von der Landesregierung eingerichtetes internetbasierendes Dateisystem zu übermitteln:
a) heimbezogene Daten und Verrechnungsdaten;
b) personenbezogene Daten gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c.
(5) Unrichtige Daten nach Abs. 4 Z 2 sind unverzüglich von den Betreiberinnen/Betreibern von Pflegewohnheimen und beauftragten Dritten zu korrigieren.
§ 45
§ 45 Befreiung von Verwaltungsabgaben
Bescheide und Amtshandlungen in Verfahren über Kostenübernahmen (§ 5 und § 14) sind von den landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben befreit. Werden in diesen Verfahren nichtamtliche Sachverständige herangezogen, sind deren Gebühren von Amts wegen zu tragen.
§ 46
§ 46 Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 47 § 47
§ 47 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach § 5 oder dem 1. Teil 3. Abschnitt in Anspruch nimmt;
2. ein Pflegewohnheim ohne Bewilligung gemäß § 23 betreibt;
3. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 38 betreibt;
4. Nebenbestimmungen gemäß § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 nicht einhält;
5. die gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt;
6. keine Pflegedienstleitung oder eine Pflegedienstleitung nicht im vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß anstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 32 Abs. 4);
7. als Pflegedienstleitung
a) wiederholt die eigenen Dienstzeiten nicht einhält (§ 32 Abs. 5);
b) wiederholt Dienstpläne nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt (§ 32 Abs. 1 und 5);
8. die Z 6 und 7 gelten sinngemäß für die DGKP-bmM (§ 32 Abs. 4) und die Stellvertretungen (§ 32 Abs. 7);
9. keine Heimleitung oder Ansprechperson oder nicht im vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß anstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 32 Abs. 9);
10. die Anwesenheit samt Beschäftigungsausmaß der Heimleitung nicht am Dienstplan dokumentiert (§ 32 Abs. 9);
11. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung oder der DGKP bmM (§ 32 Abs. 7) oder der Heimleitung (§ 32 Abs. 9) trifft;
12. die bewilligte Bewohnerhöchstzahl bei Pflegewohnheimen (§ 22 Abs. 2 Z 3) oder Pflegeplätzen (§ 38 Abs. 2 Z 3) überschreitet;
13. nicht dafür Sorge trägt, dass entweder die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber oder die gleichwertige Vertretung anwesend ist (§ 38 Abs. 2 Z 5);
14. im Rahmen der Betreibung eines Pflegeplatzes Pflegeleistungen ohne Hinzuziehung einer DGKP erbringt (§ 38 Abs. 4);
15. den Kontrollorganen nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert oder die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt (§ 39);
16. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 39 Abs. 4 nicht fristgerecht umsetzt;
17. die Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner gemäß § 21 missachtet;
18. mehr Betten verrechnet, als anerkannt sind (§ 27) oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;
19. die festgelegte Tagsatz-Kategorisierung unterschreitet oder höhere Tagsätze verrechnet (§ 27 Abs. 9);
20. die Pflichten gemäß § 27 Abs. 8 Z 2 bis 4 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung nicht einhält;
21. eine Verlegung gemäß § 27 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig meldet;
22. es unterlässt, Daten gemäß § 44 Abs. 4 Z 2 zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die vom Land eingerichtete Datenbank einzutragen;
23. es unterlässt, Änderungen, der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen, zu beantragen (§ 23 Abs. 7);
24. den Meldepflichten gemäß § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 9 und § 24 nicht nachkommt;
25. kein schriftliches Heimstatut öffentlich zugänglich macht oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 31 Abs. 1);
26. den Bestimmungen über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gemäß § 35 zuwiderhandelt;
27. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 33 verstößt;
28. die Pflegedokumentation gemäß § 34 nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind wie folgt zu bestrafen:
1. Z 1 mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro;
2. Z 2 mit Geldstrafen von 5 000 Euro bis zu 20 000 Euro;
3. Z 3 mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 10 000 Euro;
4. Z 4 bis 15 mit Geldstrafen bis zu 15 000 Euro;
5. Z 16 und 21 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro;
6. Z 18 mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett;
7. Z 19 und 20 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro;
8. Z 17 und 25 bis 28 mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro.
(3) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
§ 48
§ 48 Rückwirkung von Verordnungen
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 49
§ 49 Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2024
(1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätze gelten die Bestimmungen des Teiles E 1 sowie § 18 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023. Es dürfen keine neuen zu betreuenden Personen mehr aufgenommen werden. Diese Einrichtungen dürfen längstens bis 31. Dezember 2030 weiterbetrieben werden.
(2) Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, bescheidförmig zuerkannt sind, sind weiter zu gewähren und gelten hiefür die diese Leistungen betreffenden Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.
(3) Für von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde im Zeitpunkt gemäß § 44m SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsrichtlinien nicht zur Gänze gewährleisten, gilt § 44m SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, bewilligte Pflegeheime gelten als Pflegewohnheime nach diesem Gesetz. Sie haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die gemäß § 15 Abs. 5 StPHG vorgelegten Gutachten gelten als Gutachten gemäß § 23 Abs. 5.
(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Anerkennungen gemäß § 13a SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz.
(6) Anträge gemäß § 15 StPHG 2003, LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß § 22. Die in § 22 Abs. 2 festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.
(7) Anträge gemäß § 13a SHG, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Anerkennung gemäß § 27.
(8) Personen, die vor oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 91/2022, das ist der 8. Dezember 2022, als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes.
(9) Für Sicherstellungen gemäß § 5 Abs. 4 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, gelten die sie betreffenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.
(10) Stationäre Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens LGBl. Nr. 90/2024 mit dem Land einen Vertrag gemäß § 13 Abs. 1 SHG in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 abgeschlossen haben, gelten für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses als gemäß § 27 anerkannte Einrichtungen. Die §§ 27 bis 29 gelten für diese Einrichtungen nicht. Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden ist der zwischen dem Land und der jeweiligen Einrichtung abgeschlossene Vertrag.
(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren gemäß § 9, § 10, § 13, § 14 und § 31 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für die Dauer der Gewährung dieser Leistungen gelten die sie betreffenden Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.
(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge über die Erbringung von „Leistungen im Rahmen Betreutes Wohnen“ mit nichtgemeinnützigen Dritten gelten weiterhin und dürfen hinsichtlich der Grundleistung und Qualitätsrichtlinie angepasst werden.
§ 50
§ 50 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
§ 51
§ 51 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024;
2. das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.