(1) Die Landesregierung kann für die Dauer von Katastrophen oder Krisen, wie Naturkatastrophen, Pandemien, auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid gemäß § 57 AVG Ausnahmen von den Bestimmungen der § 22, § 23 und § 32 gewähren, um die unumgänglich erforderliche Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner zu gewährleisten. Ist dies nicht möglich, kann die Verlegung von Bewohnerinnen/Bewohnern in ein anderes Pflegewohnheim aufgetragen und erforderlichenfalls die Aufnahmepflicht eines anderen Pflegewohnheims bestimmt werden.
(2) Im Bescheid ist
1. anzuführen, ob und welche Katastrophe oder Krise vorliegt;
2. festzulegen, welche Ausnahmen genehmigt werden und wer mit dem Land/der Stadt Graz welche Tagsätze verrechnen darf;
3. der Zeitraum zu bestimmen, für den die Ausnahme bewilligt wird;
4. gegebenenfalls festzulegen, dass Bewohnerinnen/Bewohner zu verlegen oder wie viele Bewohnerinnen/Bewohner aus anderen Pflegewohnheimen aufzunehmen sind.
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