(1) Pflegewohnheime dürfen nur betrieben werden, wenn und soweit das für die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner erforderliche Fach- und Hilfspersonal beschäftigt wird. Die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen/Bewohner ist ausschließlich dem Fachpersonal vorbehalten, das in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehen ist. Das Hilfspersonal hat sonstige für einen ordentlichen Heimbetrieb erforderliche, insbesondere technische und hauswirtschaftliche, Aufgaben zu erfüllen. Für das Fachpersonal sind von der Pflegedienstleitung Dienstpläne zu führen, auf welchen insbesondere die Qualifikation, das Beschäftigungsausmaß, die Soll-Stunden, Rufbereitschaften und verwendeten Abkürzungen (Legenden) auszuweisen sind. Für das Hilfspersonal sind die Dienstpläne von der Heimleitung oder von der Pflegedienstleitung gesondert zu führen. Die Dienstpläne müssen bis spätestens 15. des Monats für das folgende Monat erstellt sein. Die Ist-Stunden sowie Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen.
(2) Für die zahlenmäßige Ermittlung des erforderlichen Fachpersonals sind die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner und deren Pflegebedarf maßgeblich. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Für Bewohnerinnen/Bewohner, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung noch keine Pflegegeldeinstufung haben, ist bis zur Pflegegeldeinstufung oder gegebenenfalls Erlassung eines Kostenübernahmebescheides (§ 14) Pflegepersonal der Pflegegeldstufe 4 vorzuhalten.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Personalschlüssel und die Qualifikation des Fachpersonals, die Ausbildungsvoraussetzungen, die Zusammensetzung des Personals und die Besetzung von Nachtdiensten zu erlassen. Für die Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern in Kurzzeit- und Übergangspflege sowie mit fachärztlichen psychiatrischen Diagnosen sind entsprechend deren Pflege- und Betreuungsbedarf eigene Regelungen zu erlassen.
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber hat, sofern sie/er nicht selbst über die erforderliche Qualifikation verfügt, eine Angehörige/einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Spezialisierung für Führungsaufgaben im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses als Pflegedienstleitung zu beschäftigen. Eine Pflegedienstleitung kann bei Vollzeitbeschäftigung beschäftigt sein:
1. in einem Pflegewohnheim oder in zwei oder mehreren Pflegewohnheimen unterschiedlicher Betreiberinnen/Betreiber in der Steiermark mit insgesamt höchstens 70 bewilligten Pflegebetten;
2. in zwei bis höchstens vier Pflegewohnheimen mit insgesamt höchstens 140 bewilligten Pflegebetten derselben Betreiberin/desselben Betreibers in der Steiermark. In diesem Fall ist in jedem dieser Pflegewohnheime für die Besorgung der Aufgaben der Pflegedienstleitung eine DGKP-bmM in jenem Ausmaß anzustellen, das für die Pflegedienstleitung des jeweils betroffenen Pflegewohnheimes festgelegt ist.
(5) Die Pflegedienstleitung und die DGKP bmM sind am Dienstplan, insbesondere mit ihrer Qualifikation, ihrem Beschäftigungsausmaß, ihren Dienstzeiten, Rufbereitschaften und Legenden auszuweisen. Der Dienstplan muss von der Pflegedienstleitung bis spätestens 15. des vorangehenden Monats erstellt sein. Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 und 5 erlassen.
(7) Die Betreiberin/Der Betreiber hat auf Vorschlag der Pflegedienstleitung für die Pflegedienstleitung und die DGKP bmM für geeignete Stellvertretungen im jeweils erforderlichen Beschäftigungsausmaß vorzusorgen. Die Pflegedienstleitung hat vorzusorgen, dass im Verhinderungsfall, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung, die Stellvertretungen mit den jeweiligen Aufgaben betraut werden. Ab der neunten Woche der Verhinderung der Pflegedienstleitung/DGKP-bmM sind die Stellvertretungen in der Berechnung der Anzahl des Fachpersonals nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Betreiberin/Der Betreiber hat jeden Wechsel der Pflegedienstleitung und der DGKP bmM unter Angabe des Ausmaßes des Anstellungsverhältnisses unverzüglich der Landesregierung zu melden.
(9) Für die Organisation, Qualitätssicherung und Leitung der Verwaltung hat die Betreiberin/der Betreiber eine Heimleitung sowie eine geeignete Ansprechperson anzustellen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat vorzusorgen, dass die Ansprechperson im Verhinderungsfall der Heimleitung, insbesondere wegen Krankheit, Urlaub oder Aus-, Weiter- oder Fortbildung, mit deren Aufgaben betraut wird. Das Beschäftigungsausmaß, die Dienstzeiten der Heimleitung und der Ansprechperson sind von der Heimleitung am Dienstplan auszuweisen. Änderungen des Dienstplanes, insbesondere auf Grund von Stellvertretungen, sind tagesaktuell auf dem Dienstplan nachzutragen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Qualifikation und die Aufgaben der Heimleitung und der Ansprechperson sowie je nach Größe des Pflegewohnheimes das zeitliche Ausmaß für die Wahrnehmung dieser Aufgaben sowie diesbezüglichen Dokumentationspflichten festzulegen.
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