(1) Betreiberinnen/Betreiber müssen die von ihnen zu erbringenden Leistungen und die rechtlichen Beziehungen zu den Bewohnerinnen/Bewohnern durch ein Heimstatut regeln. Das Heimstatut muss in schriftlicher Form öffentlich zugänglich sein.
(2) Im Heimstatut sind jedenfalls zu regeln:
1. Name, Rechtsform, Sitz und Betreiberin/Betreiber des Pflegewohnheimes;
2. der Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
3. die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, Betreuung und Rehabilitation, die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und sozialen Veranstaltungen;
4. die Höhe der Tagsätze und deren Änderung;
5. die Vergütung im Abwesenheitsfall;
6. die Kündigungsgründe, Kündigungsfrist, Kündigungsform und der Kündigungstermin;
7. die Art und Fälligkeit der Zahlungen;
8. die Tierhaltung;
9. der Betriebsablauf und die Organisation (Hausordnung);
10. die Pflegedienst- und Heimleitung, die DGKP-bmM und deren jeweilige Stellvertretung sowie die Ansprechperson (§ 32 Abs. 4, 7 und 9);
11. die Art und der Umfang der Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung und Wäsche.
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