(1) Die Leistung „Kurzzeitpflege“ kann vom Land als Zuzahlung zu einer Förderung des Bundes nach § 21a Bundespflegegeldgesetz zur Entlastung pflegender Angehöriger für die Dauer einer vorübergehenden Ersatzpflege der gepflegten und betreuten Person in einer Einrichtung gemäß Abs. 4 für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr gewährt werden.
(2) Die Zuzahlung erfolgt auf schriftliches Ansuchen der/des Angehörigen, dem die Förderungszusage des Bundes (Sozialministeriumservice) anzuschließen ist.
(3) Die Zuzahlung erfolgt in Form einer Pauschale, gestaffelt nach der Pflegegeldstufe.
(4) Das Land kann das Vorhalten von Kurzzeitpflegebetten vertraglich mit nach § 27 anerkannten gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen vereinbaren.
(5) Die Kosten der Zuzahlung werden vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
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