§ 24 Meldepflichten
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen haben, neben sonstigen in diesem Gesetz geregelten Melde- und Anzeigepflichten, der Landesregierung unverzüglich, längstens innerhalb von 14 Tagen, zu melden:
1. die Aufnahme des Betriebs,
2. die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs,
3. den Wechsel der Heim- oder Pflegedienstleitung,
4. die gänzliche oder teilweise Ruhendstellung des Betriebs (§ 23 Abs. 10) und die Wiederaufnahme des Betriebs nach einer Ruhendstellung,
5. jede Änderung ihrer Unternehmensform.
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