(1) Der Betrieb von Pflegewohnheimen ist von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Betriebsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Nachweis der vollständigen und ordnungsgemäß eingebrachten Fertigstellungsanzeige bzw. Vorlage der Benützungsbewilligung nach den baurechtlichen Bestimmungen für das Gebäude;
2. die Errichtungsbewilligung;
3. Ausführungspläne in zweifacher Ausfertigung;
4. ein Gutachten über die Umsetzung des Brandschutzes;
5. die Namhaftmachung der Heim- und Pflegedienstleitung und der Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Weiterbildung zum basalen und mittleren Management (im Folgenden als „DGKP-bmM“ bezeichnet) sowie deren Stellvertretung (§ 32 Abs. 4 und 7);
6. Maßnahmen zur Wahrung der Privat- und Intimsphäre der Bewohnerinnen/Bewohner;
7. ein Hygienegutachten;
8. das Heimstatut;
9. ein aktueller Umsetzungsbericht der Maßnahmen des Krisenvorsorgekonzepts für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie des Konzepts für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden.
Die Landesregierung hat zu Z 6 und 7 durch Verordnung nähere Vorgaben festzulegen.
(3) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung weitere Unterlagen angefordert werden. Die Vorlage von Kopien ist zulässig, sofern die Einsichtnahme in die Originalurkunden für die Landesregierung möglich ist.
(4) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Pflegewohnheim der Errichtungsbewilligung entspricht und die gemäß Abs. 2 vorgelegten Unterlagen/Angaben eine den technischen und wissenschaftlichen Standards entsprechende Pflege und Betreuung gewährleisten. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen, um die erforderlichen baulichen, brandschutztechnischen, personellen, hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(5) Gutachten gemäß Abs. 2 Z 7 sowie Konzepte gemäß § 22 Abs. 2 Z 11 und 12 sind in regelmäßigen Abständen, die nicht länger als drei Jahre betragen, zu evaluieren und auf die organisatorischen, technischen und wissenschaftlichen Standards zu bringen. Im Fall einer Ruhendstellung (Abs. 10) hat die Evaluierung vor der Wiederinbetriebnahme zu erfolgen. Die evaluierten Gutachten sind der Landesregierung gleichzeitig mit der Meldung der Wiederinbetriebnahme vorzulegen.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine dem Stand der Technik und Wissenschaft entsprechende Pflege und Betreuung von Bewohnerinnen/Bewohnern sowie die Sicherung deren Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde nicht hinreichend gewährleistet sind, ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
(7) Jede Änderung der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten auch für Zu- und Umbauten.
(9) Inhaberinnen/Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über den Rechtsübergang zu melden. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Betriebsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(10) Der Betrieb eines Pflegewohnheimes kann für die Dauer von höchstens einem Jahr unter Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung zur Gänze oder teilweise ruhend gestellt werden. Diese Frist kann von der Landesregierung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Betrieb nach der Ruhendstellung ohne Verschulden der Betreiberin/des Betreibers nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden.
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