§ 26 § 26
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
StPBG
Gliederung
Rückverweise
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
1. eingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;
2. länger als nach § 23 Abs. 10 zulässig ruhend gestellt wird.
Keine Ergebnisse gefunden