§ 26 Erlöschen der Betriebsbewilligung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
1. eingestellt wird, mit Verständigung oder Kenntnis der Landesregierung;
2. länger als nach § 23 Abs. 10 zulässig ruhend gestellt wird.
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