§ 30 Sicherstellung von Einrichtungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Sofern der Bedarf nach stationären Einrichtungen nicht gemäß § 27 sichergestellt werden kann und auch stationäre Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land die Deckung dieses Bedarfes sicherzustellen.
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