(1) Pflegewohnheime sind vollstationäre Einrichtungen für Pflege und Betreuung, in denen mehr als sechs Personen aufgenommen werden können.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Einrichtungen, die unter die Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes, des Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes und des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, soweit § 27 nicht anderes bestimmt, fallen.
(3) Die Landesregierung hat die von Betreiberinnen/Betreibern eines Pflegewohnheimes (im Folgenden als „Betreiberinnen/Betreiber“ bezeichnet) zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen und fachlichen Erfordernisse für Pflege und Betreuung, die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln durch Verordnung näher zu regeln.
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