§ 17 Abänderung von Leistungen
In Kraft seit 01. Januar 2025
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Leistungen sind mit Bescheid einzustellen oder herabzusetzen, wenn eine Kostenübernahme insbesondere auf Grund der Höhe des Einkommens oder des Pflegegeldes der/des Leistungsberechtigten oder von Leistungen/Ersatzpflichten Dritter nicht oder nicht mehr zur Gänze erforderlich ist. Sie sind anzuheben, soweit sie auf Grund geänderter Umstände zu niedrig bemessen sind.
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