§ 3 Pflegedrehscheibe
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die Pflegedrehscheibe ist vom Land für jeden politischen Bezirk, mit Ausnahme der Stadt Graz, einzurichten. Die Stadt Graz richtet eine eigene gleichartige Stelle ein. Zu den Aufgaben dieser Einrichtungen zählen neben den in diesem Gesetz geregelten Aufgaben jedenfalls die Beratung und Unterstützung der Bürgerinnen/Bürger in allen Fragen der Pflege und Betreuung betreffend die in diesem Gesetz geregelten Leistungen. Die Inanspruchnahme der Leistungen der Pflegedrehscheibe ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, freiwillig und kostenlos.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden