LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Pflege- und Betreuungsgesetz – StPBG§ 49

§ 49Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 90/2024

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

(1) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten psychiatrischen Familienpflegeplätze gelten die Bestimmungen des Teiles E 1 sowie § 18 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 Z 9, Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023. Es dürfen keine neuen zu betreuenden Personen mehr aufgenommen werden. Diese Einrichtungen dürfen längstens bis 31. Dezember 2030 weiterbetrieben werden.

(2) Leistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes (SHG), LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, bescheidförmig zuerkannt sind, sind weiter zu gewähren und gelten hiefür die diese Leistungen betreffenden Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.

(3) Für von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde im Zeitpunkt gemäß § 44m SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsrichtlinien nicht zur Gänze gewährleisten, gilt § 44m SHG, LGBl. Nr. 29/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 (StPHG 2003), LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, bewilligte Pflegeheime gelten als Pflegewohnheime nach diesem Gesetz. Sie haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden. Die gemäß § 15 Abs. 5 StPHG vorgelegten Gutachten gelten als Gutachten gemäß § 23 Abs. 5.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilten Anerkennungen gemäß § 13a SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz.

(6) Anträge gemäß § 15 StPHG 2003, LGBl. Nr. 77/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß § 22. Die in § 22 Abs. 2 festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.

(7) Anträge gemäß § 13a SHG, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Anerkennung gemäß § 27.

(8) Personen, die vor oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 91/2022, das ist der 8. Dezember 2022, als Heimleiterin/Heimleiter tätig waren, verfügen über die erforderliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes.

(9) Für Sicherstellungen gemäß § 5 Abs. 4 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, gelten die sie betreffenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.

(10) Stationäre Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens LGBl. Nr. 90/2024 mit dem Land einen Vertrag gemäß § 13 Abs. 1 SHG in der Fassung LGBl. Nr. 103/2005 abgeschlossen haben, gelten für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses als gemäß § 27 anerkannte Einrichtungen. Die §§ 27 bis 29 gelten für diese Einrichtungen nicht. Rechtsgrundlage für ihr Tätigwerden ist der zwischen dem Land und der jeweiligen Einrichtung abgeschlossene Vertrag.

(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängige Verfahren gemäß § 9, § 10, § 13, § 14 und § 31 SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Für die Dauer der Gewährung dieser Leistungen gelten die sie betreffenden Bestimmungen des SHG, LGBl. Nr. 29/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023.

(12) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge über die Erbringung von „Leistungen im Rahmen Betreutes Wohnen“ mit nichtgemeinnützigen Dritten gelten weiterhin und dürfen hinsichtlich der Grundleistung und Qualitätsrichtlinie angepasst werden.

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