(1) Leistungen nach § 14 sind auf Antrag der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten oder ihrer/seiner gesetzlichen Vertretung mit Bescheid zu gewähren. Bei begründetem Verdacht mangelnder Geschäftsfähigkeit kann die Leistung auch von Amts wegen zuerkannt werden. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der/des Leistungsberechtigten oder in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach deren/dessen tatsächlichen Aufenthalt in der Steiermark vor Aufnahme in das Pflegewohnheim.
(2) Der Antrag hat über die Leistungsberechtigte/den Leistungsberechtigten folgende Angaben zu enthalten und folgende Nachweise zu umfassen:
1. die die Person betreffende Angaben nachgewiesen durch
a) einen amtlichen Lichtbildausweis, die Geburtsurkunde, die Sozialversicherungsnummer;
b) den Staatsbürgerschaftsnachweis oder Aufenthaltstitel oder die Aufenthaltsbescheinigung;
c) die Heiratsurkunde oder das Scheidungsurteil oder die Scheidungsvergleichsausfertigung oder den Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft;
d) gegebenenfalls den Vertretungsnachweis;
2. die Einkommensverhältnisse durch Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Einkommensteuerbescheide, Nachweise über die Höhe von Unterhaltsleistungen, Kontoauszüge über Einnahmebuchungen auf Bankkonten, Übergabeverträge betreffend Liegenschafts- und/oder Unternehmensübertragungen oder andere Nachweise, die geeignet sind, Art und Höhe des bezogenen Einkommens nachzuweisen;
3. den Bezug von Pflegegeld, nachgewiesen durch eine aktuelle inländische oder ausländische Pflegegeldentscheidung oder bestätigung;
4. die Verfügbarkeit eines verrechenbaren Pflegebettes in einer anerkannten Einrichtung (§ 27) nachgewiesen durch eine Bestätigung der Einrichtung;
5. erforderlichenfalls die pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3.
(3) Die Vorlage von Nachweisen gemäß Abs. 2 kann unterbleiben, wenn die nachzuweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register und Datenschnittstellen, insbesondere Zentrales Melderegister (ZMR), Zentrales Fremdenregister (IZR), Pflegegeldinformation-PFIF, Datenbank des Dachverbands der Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) sowie durch Abfrage des Grundbuchs und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (ÖZVV) festgestellt werden können.
(4) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Sie haben sich insbesondere unerlässlichen Untersuchungen/Begutachtungen zu unterziehen.
(5) Die Zuerkennung der Leistung erfolgt mit dem Tag der Aufnahme in die Einrichtung, frühestens einen Monat vor Antragstellung.
(6) Die Behörde kann Kostenübernahmen, soweit dies zur Einhaltung der Bestimmungen des § 14 erforderlich ist, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen gewähren.
(7) Ist zum Zeitpunkt des Todes der Antragstellerin/des Antragstellers das Verfahren auf Leistungsgewährung noch nicht abgeschlossen, dann sind die Leistungserbringerin/der Leistungserbringer (Rechtsträger der Einrichtung) sowie die Verlassenschaft zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Fortsetzungsantrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod der Antragstellerin/des Antragstellers zu stellen.
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