(1) Die „Leistungen im Rahmen des Betreuten Wohnens“ umfassen die Organisation von physischen und psychischen Aktivierungsangeboten, um eine möglichst selbstbestimmte und sozial integrierte Lebensführung der Leistungsberechtigten zu fördern. Voraussetzung ist ein Mietverhältnis der/des Leistungsberechtigten in einem Mietobjekt.
(2) Die Kosten für die Inanspruchnahme dieser Leistung sind von den Leistungsberechtigten abhängig von ihrem Einkommen zu tragen.
(3) Die Leistung kann von einzelnen Gemeinden bereitgestellt werden. Die Gemeinde kann die Erbringung dieser Leistung vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen.
(4) Den Organen der Gemeinde und des Landes sind von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erbringung der Leistung und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(5) Die Gemeinde kann der/dem beauftragten gemeinnützigen Dritten zu den durch Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung gewähren.
(6) Die Kosten der Leistung im Rahmen des Betreuten Wohnens sind vom Land und von den Gemeinden zu tragen. Voraussetzung für die Tragung des Landeskostenanteils ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinie.
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