§ 29 Erlöschen der Anerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Anerkennung erlischt,
1. mit Erlöschen der Errichtungsbewilligung;
2. wenn der Betrieb nicht innerhalb von drei Monaten ab Erteilung der Betriebsbewilligung aufgenommen wird;
3. soweit die Betriebsbewilligung entzogen wurde oder erloschen ist;
4. wenn die Betreiberin/der Betreiber gegenüber der Landesregierung schriftlich auf die Anerkennung verzichtet;
5. wenn und soweit der Betrieb eingestellt wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 erster Fall darf dieser Betreiberin/diesem Betreiber innerhalb von fünf Jahren keine Anerkennung erteilt werden.
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