(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden:
1. zum Zweck der Errichtung, des Betriebs und der Anerkennung von Pflegewohnheimen, der Errichtung und des Betriebs von Pflegeplätzen sowie der Aufsicht von Pflegewohnheimen und Pflegeplätzen:
a) von Betreiberinnen/Betreibern der Pflegewohnheime und Pflegeplätze: Bezeichnung der Leistungserbringerinnen/des Leistungserbringers, Adresse, Kontaktdaten, Ansprechperson, Registerauszüge (Firmenbuch, Vereinsregister, Strafregister), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Daten von Leistungsberechtigten, Daten betreffend Aufsichtsmaßnahmen;
b) vom Personal der Pflegewohnheime und Pflegeplätze: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, akad. Grad, Berufstitel, Geschlecht, Geburtsdatum), Qualifikationsnachweis (inkl. Fortbildungsnachweis), Ausbildungseinrichtung, Beschäftigungsausmaß, Strafregisterauszug, Sonderauskunft zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern;
c) von Leistungsberechtigten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht) Personenstand, Kontaktdaten, Gesundheitsdaten (Gutachten, Befunde), Verfahrensdaten, Bescheiddaten, Angaben über allfällige Bevollmächtigungen und Vertretungen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen;
d) von unterhaltsberechtigten Personen der Leistungsberechtigten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht) Kontaktdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Angaben über allfällig bestehende Bevollmächtigungen;
e) von zur Unterbringung in Pflegewohnheimen anfragestellenden Personen: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, akad. Grad, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht) Kontaktdaten, Gesundheitsdaten, Bescheiddaten, Angaben über allfällig bestehende Bevollmächtigungen, Unterbringungswunsch;
2. zum Zweck der Leistungsabrechnung:
a) von Betreiberinnen/Betreibern der Pflegewohnheime und Pflegeplätze sowie beauftragten Dritten: Namen oder Firmenbezeichnung, Adresse, Kontaktdaten, Leistungsdaten und Bankverbindung;
b) von Ansprechpersonen der Betreiberinnen/Betreiber der Pflegewohnheime und Pflegeplätze sowie den beauftragten Dritten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse), Kontaktdaten.
(2) Das Amt der Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten nach Abs. 1 sowie Daten über Art und Ausmaß der Leistungen sowohl in elektronischer als auch in jeder anderen Form den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, den Sozialhilfeträgern, dem Sozialministeriumservice, den Behörden der Bundesfinanzverwaltung sowie den Fremdenbehörden übermitteln, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(3) Zur Information der Leistungsberechtigten bzw. deren Angehörigen ist das Amt der Landesregierung befugt, die von stationären Einrichtungen gemeldeten freien Plätze auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(4) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, die in Abs. 1 angeführten Daten auch zum Zweck der Qualitätssicherung, Preisbestimmung, Planung, Umsetzung des Controllings, Statistik und Information zu verarbeiten.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende personenbezogene Daten zum Zweck der Gewährung der 24-Stunden-Betreuung, von Leistungen nach dem 1. Teil 3. Abschnitt, der Entscheidung über Rückzahlungspflichten, der Einhebung von Kostenbeiträgen und Kostenersätzen sowie der Leistungsabrechnung verarbeiten:
1. von Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und zuerkannt bekommen: Identifikationsdaten, Personenstand, Staatsbürgerschaft, Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Daten zum Antrag, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (Bankdaten), Gesundheitsdaten, Daten über Kostenbeiträge, Kosten der zuerkannten Leistung, Verfahrensdaten, Unterbringungswunsch, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit (GH);
2. von der Vertretung der Personen nach Z 1: Vor- und Familienname, Adresse, Kontaktdaten, Angaben über das Vertretungsverhältnis;
3. von Betreiberinnen/Betreibern von Pflegewohnheimen und beauftragten Dritten: Bezeichnung der Einrichtung, Adresse, Kontaktdaten, Art der Leistungserbringung, erbrachte Leistungen;
4. von (Haushalts-)Angehörigen der Leistungsberechtigten: Vor- und Familienname, Adresse, Kontaktdaten, Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Leistungsempfänger, bereichsspezifisches Personenkennzeichen Gesundheit (GH);
5. von Erbinnen/Erben der Leistungsempfänger: Vor- und Familienname, Adresse, Kontaktdaten, Bankdaten, Höhe des Nachlasses, Sterbeurkunde des/der Leistungsberechtigten, Daten über Kostenersätze, Verfahrensdaten.
(6) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
1. die Verarbeitung von Daten und die Einsichtnahme in diese nur durch dazu berechtigte Personen erfolgen kann;
2. eine Vernichtung, Veränderung oder Abfrage der Daten durch unberechtigte Dritte verhindert wird;
3. alle Verwendungsvorgänge im notwendigen Ausmaß protokolliert werden;
4. die Verarbeitung den Grundsätzen der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit entspricht.
(7) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind als datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Leistungen folgende personenbezogene Daten von Leistungsberechtigten zu verarbeiten: Identifikationsdaten (Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht), Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankdaten, Gesundheitsdaten, Pflegedokumentation, gerichtliche Erhebungen/Akten, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen und Daten über Kostenbeiträge, Identifikationsdaten von Vertreterinnen/Vertretern und Bevollmächtigten, Identifikationsdaten von Haushaltsangehörigen.
(8) Betreiberinnen/Betreiber von Pflegewohnheimen und beauftragte Dritte sind überdies ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung von (potenziellem) Personal Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen.
(9) Die nach Abs. 1, 5 und 7 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens10 Jahre zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern nach anderen rechtlichen Bestimmungen keine längeren Fristen vorgesehen sind oder diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern sind nach ihrer Überprüfung vom jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen unverzüglich zu löschen.
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