§ 28 Entzug der Anerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
(1) Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn Ab- und Verrechnungsbestimmungen wiederholt gröblich verletzt werden.
(2) Die Anerkennung ist zur Gänze oder teilweise zu entziehen, wenn anerkannte Pflegebetten in einem Zeitraum von 3 Jahren zu durchschnittlich weniger als 80 % belegt wurden und der Bedarf an Pflegebetten aus diesem Grund nicht gedeckt werden kann.
(3) Wurde eine Anerkennung gemäß Abs. 1 entzogen, darf dieser Betreiberin/diesem Betreiber innerhalb von fünf Jahren keine Anerkennung erteilt werden.
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