(1) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung unter Berücksichtigung der Interessen der Bewohnerinnen/Bewohner gänzlich oder soweit möglich teilweise zu entziehen, wenn einem Mängelbehebungsbescheid betreffend folgende Angelegenheiten nicht fristgerecht entsprochen wird:
1. die Wahrung der Interessen und Bedarfe der Bewohnerinnen/Bewohner, insbesondere deren Pflege, Betreuung und Versorgung ist nicht gesichert;
2. die Anzahl und Qualifikation des Fachpersonals entspricht nicht den Bestimmungen des § 32 Abs. 3 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung;
3. es wird keine Pflegedienstleitung/keine DGKP-bmM/keine Stellvertretung oder eine mit zu geringem Beschäftigungsausmaß oder ohne erforderliche Qualifikation beschäftigt (§ 32 Abs. 4 und 7);
4. die bewilligte Höchstzahl an Bewohnerinnen/Bewohnern bzw. Pflegebetten wird überschritten;
5. eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung wird nicht mehr erfüllt.
(2) Die Betriebsbewilligung ist überdies zu entziehen, wenn
1. die Betreiberin/der Betreiber oder das Fachpersonal (§ 32 Abs. 2 und 4) wiederholt grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder strafgerichtlich zu einer Strafe auf Grund eines Straftatbestands verurteilt wird, der einen einwandfreien Betrieb des Pflegewohnheims oder professionelle Pflege und Betreuung nicht erwarten lässt;
2. die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bewohnerinnen/Bewohnern entsteht.
(3) Die der Landesregierung auf Grund der vorstehenden Bestimmungen für eine Verlegung von Bewohnerinnen/Bewohnern entstehenden Kosten sind von der Betreiberin/vom Betreiber zu tragen und von der Landesregierung mit Bescheid vorzuschreiben.
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