(1) Die Leistung „Tagesbetreuung“ ist eine teilstationäre Leistung, die Leistungsberechtigte in ihrer Lebensgestaltung unterstützt, deren soziale Kontakte fördert sowie deren pflegende oder betreuende Angehörige entlastet (Tageszentren). Tagesbetreuung soll von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, ganz- oder halbtags angeboten werden.
(2) Tagesbetreuung kann von den Gemeinden bereitgestellt werden. Die Gemeinde kann die Erbringung dieser Leistung vertraglich gemeinnützigen Dritten übertragen. Den Organen der Gemeinde und des Landes sind von den beauftragten Dritten auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in alle für die Einhaltung der Qualitätsrichtlinie und Verrechnung maßgeblichen Unterlagen und Zutritt zur Einrichtung zu gewähren.
(3) Die Gemeinde kann der/dem beauftragten Dritten zu den durch Kostenbeiträge der Leistungsberechtigten nicht gedeckten Kosten eine Förderung gewähren.
(4) Die Kosten der Tagesbetreuung sind vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes zu tragen. Voraussetzung für die Tragung des Landeskostenanteils ist die Einhaltung der vom Land festgelegten Qualitätsrichtlinie.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Tagesbetreuungseinrichtungen von Gemeindeverbänden, insbesondere Pflegeverbänden nach dem Steiermärkischen Pflegeverbandsgesetz, sinngemäß.
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