(1) Die Errichtung von Pflegewohnheimen ist von der Landesregierung zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Name und Kontaktdaten der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers;
2. Standort, infrastrukturelle Anbindung und Darstellung der Verkehrswege;
3. Nachweis der Verfügungsberechtigung;
4. Größe und Ausstattung des Pflegewohnheimes, der einzelnen Wohneinheiten und sonstigen Räumlichkeiten, Anzahl der Pflegebetten für Bewohnerinnen/Bewohner mit und ohne Psychiatriezuschlag;
5. ein von einer Hygienefachkraft erstelltes Hygienekonzept;
6. ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Pflege- und Betreuungskonzept;
7. planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;
8. Baubescheid mit den genehmigten Planunterlagen in zweifacher Ausfertigung;
9. Detailpläne, insbesondere von den Zimmern für die Bewohnerinnen/Bewohner sowie Wohneinheiten, Pflegebad, Pflegestützpunkt im Maßstab 1:50 oder 1:20;
10. Brandschutzkonzept;
11. Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung;
12. Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden;
13. Barrierefreiheit, einschließlich Rollstuhlgerechtheit.
Die Landesregierung kann zu Z 4, 5, 6, 11, 12 und 13 durch Verordnung nähere Anforderungen festlegen.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Errichtung eines Pflegewohnheimes dem technischen und wissenschaftlichen Standard für Pflege und Betreuung entspricht. Die Errichtungsbewilligung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zu erteilen.
(4) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung nachgewiesen werden kann. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Betreiberin/vom Betreiber zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – verlängerten Frist nachgewiesen werden kann.
(5) Mit Erlöschen oder Entziehung der Betriebsbewilligung erlischt die Errichtungsbewilligung, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
(6) Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 erster oder zweiter Satz Änderungen, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese so wesentlich sind, dass die Errichtungsbewilligung abgeändert werden müsste. In diesem Fall muss die Betreiberin/der Betreiber einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) stellen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt wird. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 4 zweiter Satz.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Zu- und Umbauten.
(8) Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über den Rechtsübergang zu melden. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
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