(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen nach § 5 oder dem 1. Teil 3. Abschnitt in Anspruch nimmt;
2. ein Pflegewohnheim ohne Bewilligung gemäß § 23 betreibt;
3. Pflegeplätze ohne Bewilligung gemäß § 38 betreibt;
4. Nebenbestimmungen gemäß § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 nicht einhält;
5. die gemäß § 32 Abs. 3 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung erforderliche personelle Ausstattung nicht erfüllt;
6. keine Pflegedienstleitung oder eine Pflegedienstleitung nicht im vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß anstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 32 Abs. 4);
7. als Pflegedienstleitung
a) wiederholt die eigenen Dienstzeiten nicht einhält (§ 32 Abs. 5);
b) wiederholt Dienstpläne nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt (§ 32 Abs. 1 und 5);
8. die Z 6 und 7 gelten sinngemäß für die DGKP-bmM (§ 32 Abs. 4) und die Stellvertretungen (§ 32 Abs. 7);
9. keine Heimleitung oder Ansprechperson oder nicht im vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaß anstellt oder nicht dafür Sorge trägt, dass diese über die erforderliche Qualifikation verfügt (§ 32 Abs. 9);
10. die Anwesenheit samt Beschäftigungsausmaß der Heimleitung nicht am Dienstplan dokumentiert (§ 32 Abs. 9);
11. keine Vorsorge für den Fall der Abwesenheit der Pflegedienstleitung oder der DGKP bmM (§ 32 Abs. 7) oder der Heimleitung (§ 32 Abs. 9) trifft;
12. die bewilligte Bewohnerhöchstzahl bei Pflegewohnheimen (§ 22 Abs. 2 Z 3) oder Pflegeplätzen (§ 38 Abs. 2 Z 3) überschreitet;
13. nicht dafür Sorge trägt, dass entweder die Pflegeplatzbetreiberin/der Pflegeplatzbetreiber oder die gleichwertige Vertretung anwesend ist (§ 38 Abs. 2 Z 5);
14. im Rahmen der Betreibung eines Pflegeplatzes Pflegeleistungen ohne Hinzuziehung einer DGKP erbringt (§ 38 Abs. 4);
15. den Kontrollorganen nicht uneingeschränkten Zutritt gewährt oder die für die Kontrolle erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert oder die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt (§ 39);
16. angeordnete Maßnahmen zur Behebung von Mängeln gemäß § 39 Abs. 4 nicht fristgerecht umsetzt;
17. die Rechte der Bewohnerinnen/Bewohner gemäß § 21 missachtet;
18. mehr Betten verrechnet, als anerkannt sind (§ 27) oder mehr Betten verrechnet als tatsächlich belegt sind;
19. die festgelegte Tagsatz-Kategorisierung unterschreitet oder höhere Tagsätze verrechnet (§ 27 Abs. 9);
20. die Pflichten gemäß § 27 Abs. 8 Z 2 bis 4 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung nicht einhält;
21. eine Verlegung gemäß § 27 Abs. 5 nicht oder nicht rechtzeitig meldet;
22. es unterlässt, Daten gemäß § 44 Abs. 4 Z 2 zu erheben sowie vollständig und wahrheitsgemäß in die vom Land eingerichtete Datenbank einzutragen;
23. es unterlässt, Änderungen, der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen, zu beantragen (§ 23 Abs. 7);
24. den Meldepflichten gemäß § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 9 und § 24 nicht nachkommt;
25. kein schriftliches Heimstatut öffentlich zugänglich macht oder dieses bei Aufnahme nicht aushändigt (§ 31 Abs. 1);
26. den Bestimmungen über die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung gemäß § 35 zuwiderhandelt;
27. gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 33 verstößt;
28. die Pflegedokumentation gemäß § 34 nicht ordnungsgemäß führt oder aufbewahrt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind wie folgt zu bestrafen:
1. Z 1 mit Geldstrafe bis zu 4 000 Euro;
2. Z 2 mit Geldstrafen von 5 000 Euro bis zu 20 000 Euro;
3. Z 3 mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 10 000 Euro;
4. Z 4 bis 15 mit Geldstrafen bis zu 15 000 Euro;
5. Z 16 und 21 bis 24 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro;
6. Z 18 mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro für jedes zu Unrecht verrechnete Bett;
7. Z 19 und 20 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro;
8. Z 17 und 25 bis 28 mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro.
(3) Bei den Tatbeständen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden