(1) Die Leistung „Übergangspflege“ umfasst die vorübergehende Pflege und Betreuung von Menschen, die im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt in einer Einrichtung gemäß Abs. 4 Pflege und Betreuung für höchstens 28 Tage in Anspruch nehmen müssen, damit danach die Führung eines selbständigen Lebens (mit oder ohne Betreuung) im privaten Haushalt oder die Aufnahme in eine Nachsorgeeinrichtung möglich ist.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Leistung ist eine schriftliche Feststellung des entlassenden Krankenhauses, dass ein Bedarf für eine Übergangspflege besteht. Die Leistung kann um höchstens 60 Tage verlängert werden, wenn durch eine pflegefachliche Stellungnahme einer Einrichtung gemäß § 3 belegt wird, dass der Pflegebedarf nach wie vor gegeben ist und die Führung eines selbständigen Lebens (mit oder ohne Betreuung) im privaten Haushalt im Anschluss an eine verlängerte Leistungsgewährung nicht ausgeschlossen ist.
(3) Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung ist die Erbringung einer Eigenleistung der/des Leistungsberechtigten in der durch die Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Höhe.
(4) Das Land kann das Vorhalten von Übergangspflegebetten vertraglich mit nach § 27 anerkannten gemeinnützigen oder öffentlichen Einrichtungen vereinbaren.
(5) Die Kosten der Förderung werden vom Land und von den Gemeinden nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes getragen.
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